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Änderung § 42 SGB XII vom 06.12.2019

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§ 42 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2019 geltenden Fassung
§ 42 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Bedarfe


Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

(Text alte Fassung)

1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,

(Text neue Fassung)

1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,

2. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels,

3. die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,

4. Bedarfe für Unterkunft und Heizung

a) bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,

b) bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt, in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 46b zuständigen Trägers,

5. ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.




 
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