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Änderung § 121 SGB XII vom 01.01.2020

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§ 121 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 121 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234, 2019 BGBl. I S. 1948
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 121 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel


Zur Beurteilung der Auswirkungen des Dritten und Fünften bis Neunten Kapitels und zu deren Fortentwicklung werden Erhebungen über

1. die Leistungsberechtigten, denen

a) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel (§§ 27 bis 40),

b) Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel (§§ 47 bis 52),

(Text alte Fassung)

c) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel (§§ 53 bis 60),

(Text neue Fassung)

c) (aufgehoben)

d) Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (§§ 61 bis 66),

e) Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel (§§ 67 bis 69) und

f) Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem Neunten Kapitel (§§ 70 bis 74)

geleistet wird,

2. die Einnahmen und Ausgaben der Träger der Sozialhilfe nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel

als Bundesstatistik durchgeführt.



(heute geltende Fassung)