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Änderung § 142 SGB XII vom 29.05.2020

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§ 142 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2020 geltenden Fassung
§ 142 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 142 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 142 Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Abweichend von § 34 Absatz 6 Satz 1 kommt es im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Juli 2020 auf eine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung nicht an. 2 Zu den Aufwendungen im Sinne des § 34 Absatz 6 Satz 1 zählen bei den Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch dann, wenn sie pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege berechnet werden. 3 Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung. 4 § 34 Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) 1 Wurde für Februar 2020 ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anerkannt, wird dieser für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 31. August 2020 in unveränderter Höhe weiterhin anerkannt. 2 Abweichend von § 42b Absatz 2 Satz 1 und 2 kommt es im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 31. August 2020 nicht auf die Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und die Essenseinnahme in der Verantwortung des Leistungsanbieters an.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Zeiträume längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.