Synopse aller Änderungen des SGB XII am 23.07.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Juli 2009 durch Artikel 6 des BürgEntlG-KV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB XII.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung
SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
(Textabschnitt unverändert)

§ 28a Zusätzliche Leistung für die Schule


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Für Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen und anderer Schulen mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemeinbildenden Schulabschlusses wird bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 jeweils zu Beginn eines Schuljahres eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro erbracht. Der zuständige Träger der Sozialhilfe kann im begründeten Einzelfall einen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen.

(Text neue Fassung)

Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, erhalten für jedes Schuljahr eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro, wenn ihnen für den Monat, in dem der erste Schultag liegt, Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet wird. Der zuständige Träger der Sozialhilfe kann im begründeten Einzelfall einen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen.

§ 42 Umfang der Leistungen


Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen:

vorherige Änderung

1. den für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28,



1. den für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28 sowie die zusätzliche Leistung für die Schule entsprechend § 28a,

2. die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29, bei Leistungen in einer stationären Einrichtung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zu Grunde zu legen,

3. die Mehrbedarfe entsprechend § 30 sowie die einmaligen Bedarfe entsprechend § 31,

4. die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entsprechend § 32 sowie von Vorsorgebeiträgen entsprechend § 33,

5. Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen nach § 34.

Kann im Einzelfall ein von den Regelsätzen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden; § 37 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.






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