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Synopse aller Änderungen des SGB XII am 01.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2017 durch Artikel 3a des RBEGuSGBÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB XII.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3a G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3159

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
    § 1 Aufgabe der Sozialhilfe
    § 2 Nachrang der Sozialhilfe
    § 3 Träger der Sozialhilfe
    § 4 Zusammenarbeit
    § 5 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege
    § 6 Fachkräfte
    § 7 Aufgabe der Länder
Zweites Kapitel Leistungen der Sozialhilfe
    Erster Abschnitt Grundsätze der Leistungen
       § 8 Leistungen
       § 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles
       § 10 Leistungsformen
       § 11 Beratung und Unterstützung, Aktivierung
       § 12 Leistungsabsprache
       § 13 Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen
       § 14 Vorrang von Prävention und Rehabilitation
       § 15 Vorbeugende und nachgehende Leistungen
       § 16 Familiengerechte Leistungen
    Zweiter Abschnitt Anspruch auf Leistungen
       § 17 Anspruch
       § 18 Einsetzen der Sozialhilfe
       § 19 Leistungsberechtigte
       § 20 Eheähnliche Gemeinschaft
       § 21 Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch
       § 22 Sonderregelungen für Auszubildende
       § 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer
       § 24 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
       § 25 Erstattung von Aufwendungen Anderer
       § 26 Einschränkung, Aufrechnung
Drittes Kapitel Hilfe zum Lebensunterhalt
    Erster Abschnitt Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
       § 27 Leistungsberechtigte
       § 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
       § 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
       § 28 Ermittlung der Regelbedarfe
       § 28a Fortschreibung der Regelbedarfsstufen
       § 29 Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze
    Zweiter Abschnitt Zusätzliche Bedarfe
       § 30 Mehrbedarf
       § 31 Einmalige Bedarfe
       § 32 Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung
       § 32a Zeitliche Zuordnung von Beiträgen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 33 Beiträge für die Vorsorge
(Text neue Fassung)

       § 33 Bedarfe für die Vorsorge
    Dritter Abschnitt Bildung und Teilhabe
       § 34 Bedarfe für Bildung und Teilhabe
       § 34a Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
       § 34b Berechtigte Selbsthilfe
    Vierter Abschnitt Bedarfe für Unterkunft und Heizung
       § 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
       § 35a Satzung
       § 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft
    Fünfter Abschnitt Gewährung von Darlehen
       § 37 Ergänzende Darlehen
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 37a Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften
       § 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage
    Sechster Abschnitt Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang
       § 39 Vermutung der Bedarfsdeckung
       § 39a Einschränkung der Leistung
    Siebter Abschnitt Verordnungsermächtigung
       § 40 Verordnungsermächtigung
Viertes Kapitel Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
    Erster Abschnitt Grundsätze
       § 41 Leistungsberechtigte
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 41a Vorübergehender Auslandsaufenthalt
       § 42 Bedarfe
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 42a Bedarfe für Unterkunft und Heizung
       § 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen, Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 43a Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung
    Zweiter Abschnitt Verfahrensbestimmungen
       § 44 Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum
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       § 44a Erstattungsansprüche zwischen Trägern


       § 44a Vorläufige Entscheidung
       § 44b Aufrechnung, Verrechnung
       § 44c
Erstattungsansprüche zwischen Trägern
       § 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung
       § 46 Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung
    Dritter Abschnitt Erstattung und Zuständigkeit
       § 46a Erstattung durch den Bund
       § 46b Zuständigkeit
Fünftes Kapitel Hilfen zur Gesundheit
    § 47 Vorbeugende Gesundheitshilfe
    § 48 Hilfe bei Krankheit
    § 49 Hilfe zur Familienplanung
    § 50 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
    § 51 Hilfe bei Sterilisation
    § 52 Leistungserbringung, Vergütung
Sechstes Kapitel Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
    § 53 Leistungsberechtigte und Aufgabe
    § 54 Leistungen der Eingliederungshilfe
    § 55 Sonderregelung für behinderte Menschen in Einrichtungen
    § 56 Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte
    § 57 Trägerübergreifendes Persönliches Budget
    § 58 Gesamtplan
    § 59 Aufgaben des Gesundheitsamtes
    § 60 Verordnungsermächtigung
    § 60a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen
Siebtes Kapitel Hilfe zur Pflege
    § 61 Leistungsberechtigte
    § 61a Begriff der Pflegebedürftigkeit
    § 61b Pflegegrade
    § 61c Pflegegrade bei Kindern
    § 62 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
    § 62a Bindungswirkung
    § 63 Leistungen für Pflegebedürftige
    § 63a Notwendiger pflegerischer Bedarf
    § 63b Leistungskonkurrenz
    § 64 Vorrang
    § 64a Pflegegeld
    § 64b Häusliche Pflegehilfe
    § 64c Verhinderungspflege
    § 64d Pflegehilfsmittel
    § 64e Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
    § 64f Andere Leistungen
    § 64g Teilstationäre Pflege
    § 64h Kurzzeitpflege
    § 64i Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5
    § 65 Stationäre Pflege
    § 66 Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
    § 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen
Achtes Kapitel Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
    § 67 Leistungsberechtigte
    § 68 Umfang der Leistungen
    § 69 Verordnungsermächtigung
Neuntes Kapitel Hilfe in anderen Lebenslagen
    § 70 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
    § 71 Altenhilfe
    § 72 Blindenhilfe
    § 73 Hilfe in sonstigen Lebenslagen
    § 74 Bestattungskosten
Zehntes Kapitel Einrichtungen
    § 75 Einrichtungen und Dienste
    § 76 Inhalt der Vereinbarungen
    § 77 Abschluss von Vereinbarungen
    § 78 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen
    § 79 Rahmenverträge
    § 80 Schiedsstelle
    § 81 Verordnungsermächtigungen
Elftes Kapitel Einsatz des Einkommens und des Vermögens
    Erster Abschnitt Einkommen
       § 82 Begriff des Einkommens
       § 83 Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen
       § 84 Zuwendungen
    Zweiter Abschnitt Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel
       § 85 Einkommensgrenze
       § 86 Abweichender Grundbetrag
       § 87 Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze
       § 88 Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze
       § 89 Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf
    Dritter Abschnitt Vermögen
       § 90 Einzusetzendes Vermögen
       § 91 Darlehen
    Vierter Abschnitt Einschränkung der Anrechnung
       § 92 Anrechnung bei behinderten Menschen
       § 92a Einkommenseinsatz bei Leistungen für Einrichtungen
    Fünfter Abschnitt Verpflichtungen anderer
       § 93 Übergang von Ansprüchen
       § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
       § 95 Feststellung der Sozialleistungen
    Sechster Abschnitt Verordnungsermächtigungen
       § 96 Verordnungsermächtigungen
Zwölftes Kapitel Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe
    Erster Abschnitt Sachliche und örtliche Zuständigkeit
       § 97 Sachliche Zuständigkeit
       § 98 Örtliche Zuständigkeit
       § 99 Vorbehalt abweichender Durchführung
    Zweiter Abschnitt Sonderbestimmungen
       § 100 (aufgehoben)
       § 101 Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel
Dreizehntes Kapitel Kosten
    Erster Abschnitt Kostenersatz
       § 102 Kostenersatz durch Erben
       § 103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten
       § 104 Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen
       § 105 Kostenersatz bei Doppelleistungen
    Zweiter Abschnitt Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
       § 106 Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung
       § 107 Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie
       § 108 Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland
       § 109 Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts
       § 110 Umfang der Kostenerstattung
       § 111 Verjährung
       § 112 Kostenerstattung auf Landesebene
    Dritter Abschnitt Sonstige Regelungen
       § 113 Vorrang der Erstattungsansprüche
       § 114 Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften
       § 115 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland
Vierzehntes Kapitel Verfahrensbestimmungen
    § 116 Beteiligung sozial erfahrener Dritter
    § 116a Rücknahme von Verwaltungsakten
    § 117 Pflicht zur Auskunft
    § 118 Überprüfung, Verwaltungshilfe
    § 119 Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes
    § 120 Verordnungsermächtigung
Fünfzehntes Kapitel Statistik
    Erster Abschnitt Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
       § 121 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
       § 122 Erhebungsmerkmale
       § 123 Hilfsmerkmale
       § 124 Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte
       § 125 Auskunftspflicht
       § 126 Übermittlung, Veröffentlichung
       § 127 Übermittlung an Kommunen
       § 128 Zusatzerhebungen
    Zweiter Abschnitt Bundesstatistik für das Vierte Kapitel
       § 128a Bundesstatistik für das Vierte Kapitel
       § 128b Persönliche Merkmale
       § 128c Art und Höhe der Bedarfe
       § 128d Art und Höhe der angerechneten Einkommen
       § 128e Hilfsmerkmale
       § 128f Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte
       § 128g Auskunftspflicht
       § 128h Datenübermittlung, Veröffentlichung
    Dritter Abschnitt Verordnungsermächtigung
       § 129 Verordnungsermächtigung
Sechzehntes Kapitel Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 130 Übergangsregelung für ambulant Betreute
    § 131 Übergangsregelung für die Statistik über Einnahmen und Ausgaben nach dem Vierten Kapitel
    § 132 Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland
    § 133 Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
    § 133a Übergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen
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    § 133b (aufgehoben)


    § 133b Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung
    § 134 Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufe 6
    § 135 Übergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes
    § 136 Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019
    § 137 Überleitung in Pflegegrade zum 1. Januar 2017
    § 138 Übergangsregelung für Pflegebedürftige aus Anlass des Dritten Pflegestärkungsgesetzes
    Anlage (zu § 28) Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro
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§ 33 Beiträge für die Vorsorge




§ 33 Bedarfe für die Vorsorge


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen übernommen werden, insbesondere



(1) 1 Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen als Bedarf berücksichtigt werden, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Nummer 2 und 3 vom Einkommen abgesetzt werden. 2 Aufwendungen nach Satz 1 sind insbesondere

1. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,

2. Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse,

3. Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen,

4. Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge in Form einer lebenslangen Leibrente, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht, sowie

5. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen übernommen werden.



(2) Weisen Leistungsberechtigte Aufwendungen zur Erlangung eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld vor Beginn der Leistungsberechtigung nach, so werden diese in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Nummer 3 vom Einkommen abgesetzt werden.

§ 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) 1 Bedarfe für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. 2 Bedarfe für die Unterkunft sind auf Antrag der leistungsberechtigten Person durch Direktzahlung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu decken. 3 Direktzahlungen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte sollen erfolgen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. 4 Das ist insbesondere der Fall, wenn

1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,

2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,

3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder

4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.

5 Werden die Bedarfe für die Unterkunft und Heizung durch Direktzahlung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gedeckt, hat der Träger der Sozialhilfe die leistungsberechtigte Person darüber schriftlich zu unterrichten.

(2) 1 Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. 2 Satz 1 gilt so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. 3 Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. 4 Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. 5 Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden; Mietkautionen sollen als Darlehen erbracht werden. 6 Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.

(3) 1 Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen Bereich die Bedarfe für die Unterkunft durch eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. 2 Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. 3 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) 1 Bedarfe für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie angemessen sind. 2 Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. 3 Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(5) Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 anzuerkennen.

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§ 37a (neu)




§ 37a Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften


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(1) 1 Kann eine leistungsberechtigte Person in dem Monat, in dem ihr erstmals eine Rente zufließt, bis zum voraussichtlichen Zufluss der Rente ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten, ist ihr insoweit auf Antrag ein Darlehen zu gewähren. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Einkünfte und Sozialleistungen, die am Monatsende fällig werden.

(2) 1 Das Darlehen ist in monatlichen Raten in Höhe von 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zu tilgen; insgesamt ist jedoch höchstens ein Betrag in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zurückzuzahlen. 2 Beträgt der monatliche Leistungsanspruch der leistungsberechtigten Person weniger als 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 wird die monatliche Rate nach Satz 1 in Höhe des Leistungsanspruchs festgesetzt.

(3) 1 Die Rückzahlung nach Absatz 2 beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Auszahlung des Darlehens folgt. 2 Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt während des Leistungsbezugs durch Aufrechnung nach § 44b.

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§ 41a (neu)




§ 41a Vorübergehender Auslandsaufenthalt


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Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.

§ 42 Bedarfe


Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,

2. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels,

3. die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels; bei Leistungen in einer stationären Einrichtung sind als Bedarfe für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen *) für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zugrunde zu legen,

5. ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1.


---
*) Anm. d. Red.: Nur das erste Auftreten von 'Aufwendungen' wurde hier durch Artikel
1 Nr. 12 c) G. v. 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) ersetzt.



4. Bedarfe für Unterkunft und Heizung

a) bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen
nach § 42a,

b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt, in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 46b zuständigen Trägers,

5. ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 42a (neu)




§ 42a Bedarfe für Unterkunft und Heizung


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(1) Für Leistungsberechtigte sind angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b anzuerkennen, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) 1 Für die Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung

1. bei Leistungsberechtigten, die in einer Wohnung leben, gelten die Absätze 3 und 4 sowie

2. bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen, die in einer sonstigen Unterkunft leben, gilt Absatz 5.

2 Wohnung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 ist die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haushaltes notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen.

(3) 1 Lebt eine leistungsberechtigte Person

1. zusammen mit mindestens einem Elternteil, mit mindestens einem volljährigen Geschwisterkind oder einem volljährigen Kind in einer Wohnung im Sinne von Absatz 2 Satz 2 und sind diese Mieter oder Eigentümer der gesamten Wohnung (Mehrpersonenhaushalt) und

2. ist sie nicht vertraglich zur Tragung von Unterkunftskosten verpflichtet,

sind ihr Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach den Sätzen 3 bis 5 anzuerkennen. 2 Als Bedarf sind leistungsberechtigten Personen nach Satz 1 diejenigen Aufwendungen für Unterkunft als Bedarf anzuerkennen, die sich aus der Differenz der angemessenen Aufwendungen für den Mehrpersonenhaushalt entsprechend der Anzahl der dort wohnenden Personen ergeben und für einen Haushalt mit einer um eins verringerten Personenzahl. 3 Für die als Bedarf zu berücksichtigenden angemessenen Aufwendungen für Heizung ist der Anteil an den tatsächlichen Gesamtaufwendungen für die Heizung der Wohnung zu berücksichtigen, der sich für die Aufwendungen für die Unterkunft nach Satz 1 ergibt. 4 Abweichend von § 35 kommt es auf die nachweisbare Tragung von tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht an. 5 Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die mit der leistungsberechtigten Person zusammenlebenden Personen darlegen, dass sie ihren Lebensunterhalt einschließlich der ungedeckten angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung aus eigenen Mitteln nicht decken können; in diesen Fällen findet Absatz 4 Satz 1 Anwendung.

(4) 1 Lebt eine leistungsberechtigte Person zusammen mit anderen Personen in einer Wohnung im Sinne von Absatz 2 Satz 2 (Wohngemeinschaft) oder lebt die leistungsberechtigte Person zusammen mit in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Personen und ist sie vertraglich zur Tragung von Unterkunftskosten verpflichtet, sind die von ihr zu tragenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bis zu dem Betrag als Bedarf anzuerkennen, der ihrem nach der Zahl der Bewohner zu bemessenden Anteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entspricht, die für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als angemessen gelten. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die leistungsberechtigte Person auf Grund einer mietvertraglichen Vereinbarung nur für konkret bestimmte Anteile des Mietzinses zur Zahlung verpflichtet ist; in diesem Fall sind die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bis zu dem Betrag als Bedarf anzuerkennen, der für einen Einpersonenhaushalt angemessen ist, soweit der von der leistungsberechtigten Person zu zahlende Mietzins zur gesamten Wohnungsmiete in einem angemessen Verhältnis steht. 3 Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen der leistungsberechtigten Person die nach den Sätzen 1 und 2 angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, gilt § 35 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(5) 1 Lebt eine leistungsberechtigte Person in einer sonstigen Unterkunft nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 allein, sind höchstens die durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers als Bedarf anzuerkennen. 2 Lebt die leistungsberechtigte Person zusammen mit anderen Bewohnern in einer sonstigen Unterkunft, sind höchstens die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, die die leistungsberechtigte Person nach der Zahl der Bewohner anteilig an einem entsprechenden Mehrpersonenhaushalt zu tragen hätte. 3 Höhere als die sich nach Satz 1 oder 2 ergebenden Aufwendungen können im Einzelfall als Bedarf anerkannt werden, wenn

1. eine leistungsberechtigte Person voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten in einer angemessenen Wohnung untergebracht werden kann oder, sofern dies als nicht möglich erscheint, voraussichtlich auch keine hinsichtlich Ausstattung und Größe sowie der Höhe der Aufwendungen angemessene Unterbringung in einer sonstigen Unterkunft verfügbar ist, oder

2. zusätzliche haushaltsbezogene Aufwendungen beinhaltet sind, die ansonsten über die Regelbedarfe abzudecken wären.

§ 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen, Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen


(1) 1 Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. 2 Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.

(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(3) 1 Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. 2 Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. 3 Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.

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(5) 1 Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt. 2 Es wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 die dort genannte Grenze nicht überschreitet. 3 Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 2 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. 4 Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Einkommensgrenze vor, sind die Kinder oder Eltern der Leistungsberechtigten gegenüber dem jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. 5 Die Pflicht zur Auskunft umfasst die Verpflichtung, auf Verlangen des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. 6 Leistungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel, wenn die nach Satz 2 geltende Vermutung nach Satz 4 und 5 widerlegt ist.



(5) 1 Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100.000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). 2 Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. 3 Wird diese Vermutung widerlegt, besteht keine Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel. 4 Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 2 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. 5 Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Einkommensgrenze vor, sind die Kinder oder Eltern der Leistungsberechtigten gegenüber dem jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. 6 Die Pflicht zur Auskunft umfasst die Verpflichtung, auf Verlangen des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

(6) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.



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§ 43a (neu)




§ 43a Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung


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(1) Der monatliche Gesamtbedarf ergibt sich aus der Summe der nach § 42 Nummer 1 bis 4 anzuerkennenden monatlichen Bedarfe.

(2) Die Höhe der monatlichen Geldleistung im Einzelfall (monatlicher Zahlungsanspruch) ergibt sich aus dem Gesamtbedarf nach Absatz 1 zuzüglich Nachzahlungen und abzüglich des nach § 43 Absatz 1 bis 4 einzusetzenden Einkommens und Vermögens sowie abzüglich von Aufrechnungen und Verrechnungen nach § 44b.

(3) 1 Sehen Vorschriften des Dritten Kapitels vor, dass Bedarfe, die in den Gesamtbedarf eingehen, durch Zahlungen des zuständigen Trägers an Empfangsberechtigte gedeckt werden können oder zu decken sind (Direktzahlung), erfolgt die Zahlung durch den für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger, und zwar bis zur Höhe des jeweils anerkannten Bedarfs, höchstens aber bis zu der sich nach Absatz 2 ergebenden Höhe des monatlichen Zahlungsanspruchs; die §§ 34a und 34b bleiben unberührt. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn Leistungsberechtigte eine Direktzahlung wünschen. 3 Erfolgt eine Direktzahlung, hat der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger die leistungsberechtigte Person darüber schriftlich zu informieren.

(4) Der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger kann bei Zahlungsrückständen aus Stromlieferverträgen für Haushaltsstrom, die zu einer Unterbrechung der Energielieferung berechtigen, für die laufenden Zahlungsverpflichtungen einer leistungsberechtigten Person eine Direktzahlung entsprechend Absatz 3 Satz 1 vornehmen.

§ 44 Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum


(1) 1 Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. 2 Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 und 5.

(2) 1 Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. 2 Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalendermonat erbracht.

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(3) 1 Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. 2 Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt.



(3) 1 Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. 2 Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. 3 Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt.

(4) 1 Leistungen zur Deckung von wiederkehrenden Bedarfen nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 werden monatlich im Voraus erbracht. 2 Für Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 sind die §§ 34a und 34b anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 44a (neu)




§ 44a Vorläufige Entscheidung


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(1) Über die Erbringung von Geldleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 41 Absatz 2 und 3 feststehen und

1. zur Feststellung der weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder

2. ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.

(2) 1 Der Grund der Vorläufigkeit der Entscheidung ist im Verwaltungsakt des ausführenden Trägers anzugeben. 2 Eine vorläufige Entscheidung ergeht nicht, wenn die leistungsberechtigte Person die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, zu vertreten hat.

(3) Soweit die Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 des Zehnten Buches vorliegen, ist die vorläufige Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen; § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

(4) Steht während des Bewilligungszeitraums fest, dass für Monate, für die noch keine vorläufig bewilligten Leistungen erbracht wurden, kein Anspruch bestehen wird und steht die Höhe des Anspruchs für die Monate endgültig fest, für die bereits vorläufig Geldleistungen erbracht worden sind, kann der ausführende Träger für den gesamten Bewilligungszeitraum eine abschließende Entscheidung bereits vor dessen Ablauf treffen.

(5) 1 Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums hat der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch zu entscheiden, sofern die vorläufig bewilligte Geldleistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht. 2 Anderenfalls trifft der ausführende Träger nur auf Antrag der leistungsberechtigten Person eine abschließende Entscheidung für den gesamten Bewilligungszeitraum. 3 Die leistungsberechtigte Person ist nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von dem der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65, und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. 4 Kommt die leistungsberechtigte Person ihrer Nachweispflicht trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß nach, setzt der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger die zu gewährenden Geldleistungen für diese Kalendermonate nur in der Höhe endgültig fest, soweit der Leistungsanspruch nachgewiesen ist. 5 Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.

(6) 1 Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 4, gelten die vorläufig bewilligten Geldleistungen als abschließend festgesetzt. 2 Satz 1 gilt nicht,

1. wenn die leistungsberechtigte Person innerhalb der Frist nach Satz 1 eine abschließende Entscheidung beantragt oder

2. der Leistungsanspruch aus einem anderen als dem nach Absatz 2 anzugebenden Grund nicht oder nur in geringerer Höhe als die vorläufigen Leistungen besteht und der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger über diesen innerhalb eines Jahres seit Kenntnis von diesen Tatsachen, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der vorläufigen Entscheidung abschließend entschieden hat.

3 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung, wenn der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger die Unkenntnis von den entscheidungserheblichen Tatsachen zu vertreten hat.

(7) 1 Die auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Geldleistungen sind auf die abschließend festgestellten Geldleistungen anzurechnen. 2 Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Geldleistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Geldleistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. 3 Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten.

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§ 44b (neu)




§ 44b Aufrechnung, Verrechnung


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(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger können mit einem bestandskräftigen Erstattungsanspruch nach § 44a Absatz 7 gegen den monatlichen Leistungsanspruch aufrechnen.

(2) Die Höhe der Aufrechnung nach Absatz 1 beträgt monatlich 5 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28.

(3) 1 Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. 2 Die Aufrechnung endet spätestens drei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Ansprüche eingetreten ist. 3 Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.

(4) 1 Ein für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständiger Träger kann nach Ermächtigung eines anderen Trägers im Sinne dieses Buches dessen bestandskräftige Ansprüche mit dem monatlichen Zahlungsanspruch nach § 43a nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verrechnen. 2 Zwischen den für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägern findet keine Erstattung verrechneter Forderungen statt, soweit die miteinander verrechneten Ansprüche auf der Bewilligung von Leistungen nach diesem Kapitel beruhen.

(heute geltende Fassung) 
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§ 44a Erstattungsansprüche zwischen Trägern




§ 44c Erstattungsansprüche zwischen Trägern


Im Verhältnis der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger untereinander sind die Vorschriften über die Erstattung nach

1. dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels sowie

2. dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches

für Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht anzuwenden.



§ 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung


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1 Der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. 2 Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist bindend für den ersuchenden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist; dies gilt auch für eine Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a Absatz 3 des Sechsten Buches. 3 Eines Ersuchens nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn

1. ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat oder

2. ein Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 und 3 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgeben hat oder

3. der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme nach Maßgabe der §§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung abgegeben hat und der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Sechsten Buches als voll erwerbsgemindert gilt.

4 Die kommunalen Spitzenverbände und die Deutsche Rentenversicherung Bund können Vereinbarungen über das Verfahren schließen.




1 Der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. 2 Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist bindend für den ersuchenden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist; dies gilt auch für eine Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a Absatz 3 des Sechsten Buches. 3 Ein Ersuchen nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn

1. ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat,

2. ein Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 und 3 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat,

3. Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen den Eingangs- und Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich beschäftigt sind oder

4.
der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme nach den §§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung abgegeben und dabei festgestellt hat, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt.

§ 128c Art und Höhe der Bedarfe


Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 2 sind

1. Regelbedarfsstufe, gezahlter Regelsatz in den Regelbedarfsstufen und abweichende Regelsatzfestsetzung,

2. Mehrbedarfe nach Art und Höhe,

3. einmalige Bedarfe nach Art und Höhe,

4. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, getrennt nach

a) Beiträgen für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,

b) Beiträgen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,

c) Beiträgen, die auf Grund des Zusatzbeitragssatzes nach dem Fünften Buch gezahlt werden,

d) Beiträgen für eine private Krankenversicherung,

e) Beiträgen für eine soziale Pflegeversicherung,

f) Beiträgen für eine private Pflegeversicherung,

5. Beiträge für die Vorsorge, getrennt nach

a) Beiträgen für die Altersvorsorge,

b) Aufwendungen für Sterbegeldversicherungen,

6. Bedarfe für Bildung und Teilhabe, getrennt nach

a) Schulausflügen,

b) mehrtägigen Klassenfahrten,

c) Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,

d) Schulbeförderung,

e) Lernförderung,

f) Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung,

7. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft,

8. Brutto- und Nettobedarf,

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9. Darlehen.



9. Darlehen getrennt nach

a) Darlehen nach § 37 Absatz 1 und

b) Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften nach § 37a.


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§ 133b (aufgehoben)




§ 133b Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung


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1 § 42a Absatz 3 und 4 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte, bei denen vor dem 1. Juli 2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 anerkannt worden sind, die

1. dem Kopfteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechen, die für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als angemessen gelten, oder

2. nach ihrer Höhe der durchschnittlichen Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers nicht übersteigen.

2 Satz 1 findet Anwendung, solange die leistungsberechtigte Person mit mehreren Personen in derselben Wohnung lebt.