Änderung § 2 MPVertrV vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der MPVertrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 MPVertrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 2 MPVertrV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 382 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Ausnahme von der Apothekenpflicht


Hersteller von Medizinprodukten, deren Bevollmächtigte, Einführer und Händler von Medizinprodukten dürfen apothekenpflichtige Medizinprodukte außer an Apotheken nur abgeben an

1. andere Hersteller von Medizinprodukten, deren Bevollmächtigte, Einführer oder Händler von Medizinprodukten, soweit diese die Medizinprodukte nicht an Betreiber oder Anwender, außer an Apotheken und die in den Nummern 2 bis 4 genannten Personen oder Einrichtungen, abgeben,

2. Krankenhäuser und Ärzte, soweit es sich handelt um

a) Hämodialysekonzentrate,

b) radioaktive Medizinprodukte oder

(Text alte Fassung) nächste Änderung

c) Medizinprodukte, die mit der Angabe "Nur für klinische Prüfungen" gekennzeichnet zur Verfügung gestellt werden,

(Text neue Fassung)

c) Medizinprodukte, die mit der Angabe 'Nur für klinische Prüfungen' gekennzeichnet zur Verfügung gestellt werden,

3. zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigte Personen, soweit die Medizinprodukte ihrer vom Hersteller angegebenen Zweckbestimmung nach nur von diesen Personen betrieben oder angewendet werden können, oder

vorherige Änderung

4. auf gesetzlicher Grundlage eingerichtete oder im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung von der zuständigen Behörde anerkannte zentrale Beschaffungsstellen für Arzneimittel.



4. auf gesetzlicher Grundlage eingerichtete oder im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit von der zuständigen Behörde anerkannte zentrale Beschaffungsstellen für Arzneimittel.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed