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§ 3 - Publizitätsgesetz (PublG)

G. v. 15.08.1969 BGBl. I S. 1189, 1970 I S. 1113; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 21.08.1969; FNA: 4120-7 Recht der Kapitalgesellschaften
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§ 3 Geltungsbereich



(1) Dieser Abschnitt ist nur anzuwenden auf Unternehmen in der Rechtsform

1.
einer Personenhandelsgesellschaft, für die kein Abschluss nach § 264a oder § 264b des Handelsgesetzbuchs aufgestellt wird, oder des Einzelkaufmanns,

2.
(weggefallen)

3.
des Vereins, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist,

4.
der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts, wenn sie ein Gewerbe betreibt,

5.
einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die Kaufmann nach § 1 des Handelsgesetzbuchs sind oder als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sind.

(2) 1Dieser Abschnitt gilt nicht für

1.
Unternehmen in der Rechtsform der Genossenschaft,

1a.
Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder eines Zweckverbandes,

2.
Verwertungsgesellschaften nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz.

2Dieser Abschnitt ist ferner auf Kreditinstitute im Sinne des § 340 des Handelsgesetzbuchs und auf die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Personen sowie auf Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden.

(3) Dieser Abschnitt gilt nicht für Unternehmen in Abwicklung.





 

Frühere Fassungen von § 3 PublG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2016Artikel 4 VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
vom 24.05.2016 BGBl. I S. 1190

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 PublG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PublG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PublG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PublG Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht (vom 01.07.2021)
... Erlaß von Rechtsverordnungen gilt auch für Unternehmen, auf die dieser Abschnitt nach § 3 Abs. 1 anzuwenden ist. (4) Handelt es sich um das Unternehmen einer ... vor dem Abschlussstichtag beschäftigten Arbeitnehmer. (6) Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 sind von den Anforderungen dieses Gesetzes befreit, wenn sie in den Konzernabschluss eines ...
§ 11 PublG Zur Rechnungslegung verpflichtete Mutterunternehmen (vom 19.04.2017)
... im Sinne des § 341 des Handelsgesetzbuchs ist oder als Personenhandelsgesellschaft nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den ersten Abschnitt nicht anzuwenden hat. Weiterhin sind Personenhandelsgesellschaften ...
 
Zitat in folgenden Normen

Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Anlage JVKostG (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... 2 oder § 339 Abs. 1 HGB sowie - von Unternehmen, die nach den §§ 1 und 3 PublG zur Rechnungsle- gung verpflichtet sind, nach § 9 Abs. 1 PublG:   ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 11 DiRUG Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
... 2 oder § 339 Abs. 1 HGB sowie - von Unternehmen, die nach den §§ 1 und 3 PublG zur Rechnungsle- gung verpflichtet sind, nach § 9 Abs. 1 PublG:   ...

VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
Artikel 4 VGRL-UG Änderung des Publizitätsgesetzes
... § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Publizitätsgesetzes vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189; 1970 I ...