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Änderung § 21 PublG vom 10.10.2013

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§ 21 PublG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.10.2013 geltenden Fassung
§ 21 PublG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 04.10.2013 BGBl. I S. 3746

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Festsetzung von Ordnungsgeld


(Text alte Fassung)

1 Gegen die gesetzlichen Vertreter (§ 4 Abs. 1 Satz 1) eines Unternehmens oder eines Mutterunternehmens, beim Einzelkaufmann gegen die Inhaber oder deren gesetzliche Vertreter, die § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 hinsichtlich der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts, des Teilkonzernabschlusses oder des Teilkonzernlageberichts im Bundesanzeiger nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der Offenlegung vom Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld nach § 335 des Handelsgesetzbuchs festzusetzen. 2 § 335 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Gegen die gesetzlichen Vertreter (§ 4 Abs. 1 Satz 1) eines Unternehmens oder eines Mutterunternehmens, beim Einzelkaufmann gegen die Inhaber oder deren gesetzliche Vertreter, die § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 hinsichtlich der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts, des Teilkonzernabschlusses oder des Teilkonzernlageberichts im Bundesanzeiger nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der Offenlegung vom Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld festzusetzen. 2 Die §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.


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