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Änderung § 2 BSI-KostV vom 15.08.2013

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§ 2 BSI-KostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 2 BSI-KostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Kosten


(Text neue Fassung)

§ 2 Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung

(1) Kosten im Sinne dieser Verordnung sind Gebühren und Auslagen. Die Gebühren bestimmen sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben.

(2) Kosten werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

(3) Kosten werden auch erhoben, wenn gegen eine Amtshandlung Widerspruch eingelegt und dieser zurückgewiesen wird oder dieser nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird.

(4) Kosten, die bei fachgerechter Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.



(1) Auslagen werden nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben. Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben.

(2) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen wird.

(3) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt und dieser zurückgewiesen wird oder dieser nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird.

(4) Gebühren und Auslagen, die bei fachgerechter Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.