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Änderung § 4 BSI-KostV vom 15.08.2013

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§ 4 BSI-KostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 4 BSI-KostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Ausnahmen von der Kostenpflicht


(Text neue Fassung)

§ 4 Ausnahmen von der Gebühren- und Auslagenpflicht


vorherige Änderung

Das Bundesministerium des Innern ordnet zeitlich befristete Ausnahmen von der Kostenpflichtigkeit für Amtshandlungen des Bundesamtes an, soweit dies zur Förderung der Sicherheit in der Informationstechnik geboten erscheint.



Das Bundesministerium des Innern ordnet zeitlich befristete Ausnahmen von der Gebühren- und Auslagenpflicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes an, soweit dies zur Förderung der Sicherheit in der Informationstechnik geboten erscheint.