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Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Kostenverordnung - BSI-KostV)

V. v. 03.03.2005 BGBl. I S. 519; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 11.03.2005; FNA: 200-4-3 Behördenaufbau
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Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Abs. 2 des BSI-Errichtungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2834) der zuletzt durch Artikel 21 Nr. 4 Buchstabe b der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:


§ 1 Anwendungsbereich



Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, 5, 6 und 7 des BSI-Errichtungsgesetzes Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.




§ 2 Gebühren und Auslagen



(1) Auslagen werden nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben. Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben.

(2) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen wird.

(3) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt und dieser zurückgewiesen wird oder dieser nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird.

(4) Gebühren und Auslagen, die bei fachgerechter Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.




§ 3 Berechnung der Gebühren



(1) Soweit keine festen Sätze angegeben sind, werden bei der Berechnung der Gebühr die im Gebührenverzeichnis angegebenen Stundensätze zugrunde gelegt. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.

(2) Werden individuell zurechenbare öffentliche Leistungen durch Angehörige des Bundesamtes außerhalb des Bundesamtes erbracht, so sind Gebühren nach Absatz 1 ferner zu berechnen für

1.
Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von dem Bundesamt besonders abgegolten werden,

2.
Wartezeiten, die der Gebührenschuldner verursacht hat.

Bei Leistungen, für die feste Sätze angegeben sind, werden für Reisezeiten und Wartezeiten zusätzliche Gebühren nach den im Gebührenverzeichnis angegebenen Stundensätzen berechnet.

(3) Die Überlassung von Anlagen, Geräten und Werkzeugen des Bundesamtes auf Zeit an den Gebührenschuldner ist entsprechend dem Sachaufwand zu berechnen.




§ 4 Ausnahmen von der Gebühren- und Auslagenpflicht



Das Bundesministerium des Innern ordnet zeitlich befristete Ausnahmen von der Gebühren- und Auslagenpflicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes an, soweit dies zur Förderung der Sicherheit in der Informationstechnik geboten erscheint.




§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die BSI-Kostenverordnung vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1838, 2019), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 7 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), außer Kraft.


Anlage (zu § 2 Abs. 1)



 Gebührentatbestand Gebühren in Euro
I.Erteilung von Sicherheitszertifikaten sowie Prüfung und Bewertung der Sicherheit
von informationstechnischen Systemen oder Komponenten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BSIG)
 
1.Zertifizierungen/Bestätigungen einschließlich Evaluierungsbegleitung nach Common
Criteria (CC), Information Technology Security Evaluation Criteria (ITSEC), dem BSI-
IT-Grundschutzhandbuch oder anderen IT-Sicherheitskriterienwerken
 
1.1Produkt, System- und Schutzprofilzertifizierungen  
1.1.1 Zertifizierungen oder Bestätigungen nach CC und ITSEC  
In der Produktklasse I
(einfache IT-Produkte kleineren Umfangs, z. B. Chipkarten-Lesegeräte)
 
CCITSEC 
EAL 1  1.200
EAL 2 E 1 2.380
EAL 3 E 2 3.670
EAL 4 E 3 4.670
EAL 5E 46.210
EAL 6 E 5 8.290
EAL 7E 610.920
In der Produktklasse II
(IT-Produkte von mittlerem Umfang und Komplexität, z. B. PC-Sicherheitsoberflächen,
Smartcard-Anwendungssoftware, allgemeine Anwendungssoftware)
 
CCITSEC 
EAL 1  1.700
EAL 2 E 1 3.080
EAL 3 E 2 5.250
EAL 4 E 3 6.790
EAL 5 E 4 8.840
EAL 6 E 5 11.670
EAL 7E 615.050
In der Produktklasse III
(umfangreiche und komplexe IT-Produkte, z. B. Standard-Betriebssysteme, Smartcard-
Hardware und Betriebssysteme, Firewalls)
 
CCITSEC 
EAL 1  2.780
EAL 2 E 1 4.130
EAL 3 E 2 6.500
EAL 4 E 3 9.040
EAL 5E 412.170
EAL 6 E 5 16.050
EAL 7E 620.420
1.1.2Bestätigung in Ergänzung zu einer BSI-Zertifizierung/Zertifizierung in Ergänzung zu einer
BSI-Bestätigung
500
1.1.3Maintenanceverfahren (ohne notwendige Re-Evaluierung)
Grundgebühr,
zuzüglich notwendigem Aufwand entspr. VII
280
1.1.4Re-Zertifizierungen (mit notwendiger Re-Evaluierung)
Grundgebühr,
zuzüglich notwendigem Aufwand entspr. VII
800
1.1.5Zertifizierung von Schutzprofilen gebühren-
und auslagenfrei
bis 12/2006
1.1.6Produktzertifizierungen (z. B. für IT-Produktlösungen) nach sonstigen IT-Sicherheitskrite-
rienwerken
 
1.1.7 Akkreditierung/Lizenzierung einer Prüfstelle (für Evaluierungen von IT-Sicherheitsproduk-
ten zur Vorbereitung der Zertifizierung nach CC/ITSEC oder anderen IT-Sicherheitskrite-
rien)
 
Basis-Akkreditierung 3.150
Lizenzierung pro Prüfgebiet einschließlich Überlassung eines Prüfbausteins für 60 Tage 7.350
Wiederholungsbegutachtung der Prüfstelle 2.250
Aussetzung der Akkreditierung/Lizenzierung nach Aufwand entspr. VII  
Workshop zur Ausbildung der Evaluatoren, pro Teilnehmer 1.700
In-House Workshop in der Prüfstelle auf Anfrage
1.1.8 Verträge mit privaten Zertifizierungsstellen zur Anerkennung von Zertifizierungen  
Grundgebühr bei Vertragsabschluss 3.000
zusätzlich für die Anerkennung je Zertifikat:  
Grundgebühr zuzüglich notwendigem Aufwand entspr. VII 200
Verlängerung/Erneuerung eines Anerkennungsvertrages 1.500
1.2Zertifizierung von IT-Infrastrukturen und IT-Verbünden, Zertifizierung von Certification
Authorities (CM)
 
1.2.1 IT-Grundschutz-Zertifizierung nach dem BSI-IT-Grundschutzhandbuch  
Auditorenausbildung und Lizenzierung, pro Teilnehmer 1.800
Veröffentlichung von Selbsterklärungen 45
Erteilung eines IT-Grundschutz-Zertifikates 2.500
1.2.2 Zertifizierung von CAs  
- Aufnahme in die Verwaltungs-PKI, Erstzertifizierung und laufender Betrieb 400
- Re-Zertifizierung und laufender Betrieb 250
2.Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen
oder Komponenten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BSIG)
 
2.1Evaluierungen zum Zwecke der Zertifizierung
Nach Aufwand entspr. VII
 
2.2Abstrahlprüfungen
Nach Aufwand entspr. VII
 
2.3Zonenvermessungen
Nach Aufwand entspr. VII
 
2.4Sicherheitstechnische Abnahmeprüfungen/Zulassungen
Nach Aufwand entspr. VII
 
3.Sonstige Beratungsleistungen im Rahmen der Zertifizierung, z. B. bei Abbruch der Zerti-
fizierung oder der Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen
Systemen oder Komponenten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BSIG
Nach Aufwand entspr. VII
 
II.Unterstützungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BSIG
Nach Aufwand entspr. VII
 
III.Unterstützungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 BSIG
Nach Aufwand entspr. VII
 
IV.Beratungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7 BSIG
Nach Aufwand entspr. VII
 
V.Vermietung von Anlagen, Geräten und Werkzeugen Kosten auf
Anfrage
VI.Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO
Im Falle des Unterliegens nach Aufwand entspr. VII
bis zur Höhe
der Kosten
des Aus-
gangs-
verfahrens
VII. Gebührensätze  
1 Mitarbeiter des höheren Dienstes 84 pro Stunde
1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes 68 pro Stunde
1 Mitarbeiter des mittleren Dienstes 54 pro Stunde