Anordnung zur Übertragung der Befugnisse der Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundesdisziplinarordnung im Bereich der Deutschen Post AG (BDO§35PostAGAnO k.a.Abk.)

A. v. 30.06.1999 BGBl. I S. 1727
Geltung ab 01.07.1999; FNA: 900-10-4-12-2 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
I.
II.
Schlußformel

I.



Auf Grund des § 1 Abs. 5 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) in Verbindung mit Abschnitt II der Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post AG vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1583) wird angeordnet:

Die Befugnisse der Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundesdisziplinarordnung für die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung A werden den Leiterinnen/Leitern der selbständigen Niederlassungen und der selbständigen Geschäftsbereiche jeweils bezüglich der ihnen unterstellten Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) übertragen. Wir behalten uns vor, diese Befugnisse im Einzelfall wieder an uns zu ziehen.

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II.



Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

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Schlußformel



Deutsche Post AG



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