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Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal (IntGesVsHfDV k.a.Abk.)

V. v. 11.11.1971 BGBl. I S. 1811; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 2 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566
Geltung ab 21.11.1971; FNA: 2126-8-2 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Eingangsformel



Auf Grund des Artikels 2 Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 11, 15 und 16 und des Artikels 4 des Gesetzes vom 1. Juli 1971 zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. II 1971 S. 865) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


Allgemeine Bestimmungen

§ 1



(1) Für die Anwendung der nachstehend angeführten Artikel der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1975 (Bundesgesetzbl. II S. 456) in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal sind die Vorschriften dieser Verordnung maßgebend.

(2) Diese Verordnung findet Anwendung auf Schiffe,

a)
die einen Hafen, einen Liegeplatz oder eine Umschlagsanlage im Geltungsbereich dieser Verordnung anlaufen;

b)
die den Nord-Ostsee-Kanal benutzen.


§ 2



(1) Auf Schiffen der Bundeswehr, der Polizei, des Fischereischutzes und anderen Schiffen, die hoheitlichen Aufgaben dienen, obliegt dem Schiffskommando die Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften und der Vorschriften dieser Verordnung. Das Schiffskommando hat der zuständigen Gesundheitsbehörde des Hafens das Ergebnis der Untersuchung und die getroffenen Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Gesundheitsbehörde des Hafens kann auf Antrag des Schiffskommandos bei der Durchführung der Vorschriften mitwirken.


Vorschriften für Schiffe in Häfen, an Liegeplätzen oder Umschlagsanlagen

§ 3 (Zu Artikel 37 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)



(1) Schiffe sind bei der Ankunft einer ärztlichen Untersuchung zu unterwerfen, wenn eine der Fragen in der Seegesundheitserklärung (Anhang 4 der Internationalen Gesundheitsvorschriften) zu bejahen ist. Sie können einer ärztlichen Untersuchung unterworfen werden, wenn sie innerhalb einer Frist von achtundzwanzig Tagen aus einem Land, das ganz oder zum Teil Infektionsgebiet ist, eintreffen.

(2) Diese Schiffe sind bis zur vorläufigen oder endgültigen Erteilung der Anlauferlaubnis für den öffentlichen Verkehr gesperrt. Über die Erteilung der Anlauferlaubnis hat die Gesundheitsbehörde des Hafens dem Kapitän eine Bescheinigung auszustellen.

(3) Ein Schiff kann bereits vor seiner Ankunft im Hafen eine vorläufige Anlauferlaubnis erhalten, wenn anzunehmen ist, daß durch sein Anlaufen keine quarantänepflichtige Krankheit eingeschleppt oder verbreitet wird.


§ 4 (Zu Artikel 84 Abs. 2 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)



(1) Zur Anzeige des Gesundheitszustandes an Bord dienen in Anlehnung an das Internationale Signalbuch folgende Signale:

1.
Für Schiffe, die nicht innerhalb einer Frist von 28 Tagen aus einem Infektionsgebiet eintreffen und alle Fragen in der Seegesundheitserklärung verneinen,

a)
bei Tage die Flaggen ZT untereinander,

b)
bei Nacht das Blinkzeichen ZT:

zwei lang, zwei kurz und ein lang (--.. -);

2.
für Schiffe, die innerhalb einer Frist von 28 Tagen aus einem Infektionsgebiet eintreffen und alle Fragen in der Seegesundheitserklärung verneinen,

a)
bei Tage die Flaggen ZV und ZT untereinander,

b)
bei Nacht die Blinkzeichen ZV und ZT:

zwei lang, zwei kurz und drei kurz, ein lang und zwei lang, zwei kurz und ein lang (--.. ...- --.. -);

3.
für Schiffe, die nicht aus einem Infektionsgebiet kommen, aber eine der Fragen 3 bis 6 der Seegesundheitserklärung bejahen,

a)
bei Tage die Flaggen ZU untereinander,

b)
bei Nacht das Blinkzeichen ZU:

zwei lang, zwei kurz und zwei kurz, ein lang (--.. ..-);

4.
für Schiffe, die innerhalb einer Frist von 28 Tagen aus einem Infektionsgebiet eintreffen und eine der Fragen 3 bis 6 der Seegesundheitserklärung bejahen,

a)
bei Tage die Flaggen ZV und ZU untereinander,

b)
bei Nacht die Blinkzeichen ZV und ZU:

zwei lang, zwei kurz und drei kurz, ein lang und zwei lang, zwei kurz und zwei kurz, ein lang (--.. ...- --.. ..-);

5.
für Schiffe in der Mittleren oder in der Großen Fahrt, die die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 4 erfüllen, zusätzlich zu den in diesen Nummern bezeichneten Signalen

a)
bei Tage ein der Nummer der zu bejahenden Frage der Seegesundheitserklärung entsprechender Zahlenwimpel unter den Flaggen ZU bzw. ZV und ZU,

b)
bei Nacht ein dieser Nummer entsprechendes Morsezeichen;

6.
für Schiffe, die die Frage 1 oder 2 der Seegesundheitserklärung bejahen,

a)
bei Tage die Flaggen QQ untereinander oder die Flagge Q über dem ersten Hilfsstander,

b)
bei Nacht ein nach allen Seiten sichtbares rotes Licht senkrecht über einem weißen Licht in einem Abstand von zwei Metern.

(2) Die Signale sind nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörde beim Einlaufen in das zum Hafen führende Fahrwasser während des Passierens der Signalstelle zu zeigen oder durch Sprech- oder Telegrafiefunk zu übermitteln; hierbei ist auch offene Sprache zulässig.

(3) Sobald das Schiff nicht mehr in Fahrt ist oder sich innerhalb der Hafengrenzen befindet, sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 die Flagge Q, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 bei Tage die Flaggen QQ oder die Flagge Q über dem ersten Hilfsstander und bei Nacht ein nach allen Seiten sichtbares rotes Licht senkrecht über einem weißen Licht in einem Abstand von zwei Metern zu setzen. Die Signale dürfen erst nach der vorläufigen oder endgültigen Anlauferlaubnis entfernt werden.

(4) Der Lotse oder der sonst von der zuständigen Behörde Beauftragte hat den Kapitän über den Gesundheitszustand an Bord zu befragen. Der Lotse hat darauf zu achten, daß die in den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Signale gegeben und die Verkehrsverbote nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften befolgt werden.


§ 5 (Zu den Artikeln 42 und 84 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)



Schiffe, die weder über die zur Signalgebung nach § 4 erforderlichen Einrichtungen verfügen noch eines Lotsen bedürfen, müssen den nächstgelegenen Hafen mit eingerichtetem hafenärztlichen Dienst anlaufen und bei diesem gemeldet werden, wenn eine der Fragen in der Seegesundheitserklärung zu bejahen ist oder wenn sie innerhalb einer Frist von 28 Tagen aus einem Infektionsgebiet eintreffen.


§ 6 (Zu den Artikeln 39 und 58 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)



Bei der Ankunft eines pestverseuchten oder -verdächtigen Schiffes sind folgende Maßnahmen anzuordnen:

1.
infizierte Personen sind in einem Krankenhaus abzusondern,

2.
ansteckungsverdächtige Personen sind während höchstens sechs Tagen, vom Tag der Ankunft an gerechnet, unter Beobachtung zu stellen,

3.
die nach der Auffassung des Hafenarztes als pestverseucht geltenden Schiffsräume und Gegenstände sind zu entratten, von Insekten zu befreien und zu desinfizieren. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde hiervon eine Ausnahme zulassen.


§ 7 (Zu den Artikeln 39 und 63 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)



Bei der Ankunft eines Schiffes, auf dem ein Cholerafall festgestellt wird oder aufgetreten ist, sind folgende Maßnahmen anzuordnen:

1.
infizierte Personen sind in einem Krankenhaus abzusondern,

2.
ansteckungsverdächtige Personen, die von Bord gehen, sind für die Dauer von höchstens fünf Tagen, vom Tage des Aussteigens an gerechnet, unter Beobachtung zu stellen oder abzusondern,

3.
die nach der Auffassung des Hafenarztes als verseucht geltenden Schiffsräume und Gegenstände sind zu desinfizieren,

4.
das an Bord mitgeführte Wasser ist, wenn es der Hafenarzt für verseucht hält, zu desinfizieren und zu entfernen. Danach sind die Wasserbehälter zu desinfizieren.


§ 8 (Zu den Artikeln 39, 78 Abs. 2 und Artikel 80 Abs. 1 Buchstabe b der Internationalen Gesundheitsvorschriften)



(1) Bei Ankunft eines pockenverseuchten Schiffes sind folgende Maßnahmen anzuordnen:

1.
infizierte Personen sind in einem Krankenhaus abzusondern,

2.
ansteckungsverdächtige Personen, die von Bord gehen, sind,

a)
falls sie den Nachweis einer Immunität infolge einer früheren Pockenerkrankung oder durch Vorlage einer gültigen Pocken-Impfbescheinigung führen können, für die Dauer von höchstens vierzehn Tagen, von der letzten Infektionsmöglichkeit an gerechnet, unter Beobachtung zu stellen,

b)
falls sie den Nachweis zu a) nicht führen können, entweder zu impfen und unter Beobachtung zu stellen oder, falls die Impfung verweigert wird, abzusondern. Die Dauer der Beobachtung oder Absonderung beträgt höchstens vierzehn Tage, von der letzten Infektionsmöglichkeit an gerechnet.

(2) Bei der Ankunft eines Schiffes, das innerhalb eines Zeitraums von vierzehn Tagen vor seiner Ankunft einen Hafen in einem Land, das ganz oder zum Teil Infektionsgebiet ist, angelaufen hat, können Personen, die den Nachweis einer Immunität infolge einer früheren Pockenerkrankung oder durch Vorlage einer gültigen Pocken-Impfbescheinigung nicht führen können, geimpft und für die Dauer von höchstens vierzehn Tagen, vom Tage der Abreise aus diesem Land an gerechnet, unter Beobachtung gestellt werden. Die Pflicht zur Vorlage einer gültigen Pocken-Impfbescheinigung kann bei der Ankunft aus einem Land, das nur zum Teil Infektionsgebiet ist, auf die Ankunft aus dem Infektionsgebiet beschränkt werden. Falls die Impfung verweigert wird, bestimmt die Gesundheitsbehörde, welche der nach Artikel 78 der Internationalen Gesundheitsvorschriften zulässigen Maßnahmen durchzuführen sind.


Vorschriften für Schiffe auf dem Nord-Ostsee-Kanal

§ 9 (Zu den Artikeln 34, 37 Abs. 1 und Artikel 30 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)



(1) Die den Kanal benutzenden Schiffe sind einer ärztlichen Untersuchung zu unterwerfen, wenn sie als verseucht oder seuchenverdächtig im Sinne des Teils V der Internationalen Gesundheitsvorschriften gelten.

(2) Die ärztliche Untersuchung hat vor dem Einlaufen in den Kanal zu erfolgen, und zwar

a)
für die von der Nordsee kommenden Schiffe bei Cuxhaven oder bei Brunsbüttel,

b)
für die von der Ostsee kommenden Schiffe bei Holtenau.

(3) Über die ärztliche Untersuchung ist eine Bescheinigung auszustellen; soweit Anordnungen und Auflagen erfolgen, sind diese darin aufzunehmen.

(4) Ist eine Person an Bord, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist, insbesondere an Typhus, Paratyphus, Enteritis infectiosa oder Bazillenruhr und kann das Kanalwasser durch Ausscheidungen des Kranken infiziert werden, so hat die Verwaltung des Kanals nach Anhören des Hafenarztes alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet erscheinen, die sich durch Entleeren von Ausscheidungen des Kranken in das Kanalwasser ergebenden Gefahren zu verhüten.


§ 10 (Zu Artikel 84 Abs. 2 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)



(1) Verseuchte und seuchenverdächtige Schiffe haben vor dem Einlaufen in den Kanal

a)
bei Tage die Flaggen QQ untereinander oder die Flagge Q über dem ersten Hilfsstander zu setzen,

b)
bei Nacht das Schallsignal zwei lang, ein kurz, zwei lang (--.--) zu geben. Schiffe, die von der Nordsee kommen, haben schon bei der Annäherung an den Hafen Cuxhaven die Signale nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 zu setzen.

(2) Schiffe, die eine Person an Bord haben, die an einer nicht quarantänepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des § 9 Abs. 4 erkrankt ist, haben vor dem Einlaufen in den Kanal

a)
bei Tage die Flaggen ZU untereinander zu setzen,

b)
bei Nacht das Schallsignal ZU:

zwei lang, zwei kurz und zwei kurz, ein lang (--.. ..-) zu geben.

(3) Die Flaggensignale dürfen erst nach Verlassen des Kanals entfernt werden. In Fahrt befindliche Schiffe dürfen im Bereich des Kanals kein Nachtsignal geben.


§ 11 (Zu Artikel 34 Abs. 4 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)



Verseuchte und seuchenverdächtige Schiffe, denen vorbehaltlich sonstiger Maßnahmen das Einlaufen in den Kanal und die Weiterfahrt erlaubt wird, dürfen mit dem Land keine Verbindung aufnehmen. Sie dürfen jedoch Lotsen und Schlepper annehmen.


§ 12 (Zu den Artikeln 31 und 37 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)



Der Arzt, der die Untersuchung nach § 9 Abs. 1 vornimmt, hat unverzüglich die zuständige Gesundheitsbehörde über jedes verseuchte oder seuchenverdächtige Schiff zu benachrichtigen, dem das Einlaufen in den Kanal erlaubt worden ist und das einen Hafen, einen Liegeplatz oder eine Umschlagsanlage auf einer Wasserstraße im Geltungsbereich dieser Verordnung anlaufen will. Er hat dabei die Zeit, zu der das Schiff die Weiterfahrt antritt und die für die Weiterfahrt getroffenen Anordnungen gleichzeitig mitzuteilen.


§ 13 (Zu den Artikeln 42, 58 Abs. 1 und 63 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)



(1) Desinfektionen und sonstige Gesundheitsmaßnahmen sind in der Regel nur bei Tageslicht auszuführen, es sei denn, daß die einwandfreie Ausführung dieser Maßnahmen nach Auffassung des Hafenarztes auch bei Dunkelheit gewährleistet ist. Wenn die Desinfektion nicht vor der Erlaubnis zum Einlaufen in den Kanal durchgeführt wird, so sind die als infiziert anzusehenden Schiffsräume und Gegenstände unter sicheren Verschluß zu nehmen.

(2) Wenn ein Schiff nach Auffassung des Hafenarztes entrattet werden muß, so ist es anzuweisen, sich zum nächsten der hierfür zugelassenen Häfen (Brunsbüttel, Rendsburg oder Kiel) zu begeben.


Verfahrens-, Bußgeld- und Schlußvorschriften

§ 14 (Zu Artikel 37 Abs. 1 und Artikel 42 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)



Stellt die Gesundheitsbehörde des Hafens fest, daß sich an Bord eines Schiffes infizierte oder ansteckungsverdächtige Personen befinden, so hat sie die oberste Landesgesundheitsbehörde und das Robert Koch-Institut unverzüglich zu unterrichten. Beim Einlaufen in den Nord-Ostsee-Kanal ist außerdem die Verwaltung des Kanals zu benachrichtigen.


§ 14a



Ordnungswidrig im Sinne des Artikels 3a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ein nach § 3 Abs. 2 Satz 1 gesperrtes Schiff betritt oder als Kapitän oder als Besatzungsmitglied das Betreten eines solchen Schiffes gestattet,

2.
als Kapitän oder als Schiffsarzt entgegen § 4 Abs. 2 oder 3 oder § 10 die Signale nicht oder nicht richtig zeigt oder übermittelt oder vorzeitig entfernt,

3.
entgegen § 5 als Kapitän das Schiff nicht den vorgeschriebenen Hafen anlaufen läßt oder als Kapitän oder als Schiffsarzt das Schiff bei dem hafenärztlichen Dienst nicht meldet,

4.
als Kapitän, Besatzungsmitglied oder Fahrgast entgegen § 11 Satz 1 mit dem Land Verbindung aufnimmt oder

5.
als Kapitän entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 Schiffsräume oder Gegenstände nicht unter sicherem Verschluß hält oder halten läßt.


§ 15



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Juli 1971 zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 auch im Land Berlin.


§ 16



Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Mai 1951 (Vorschriften Nr. 2 der Weltgesundheitsorganisation) in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 502) außer Kraft.