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§ 1 - Künstlersozialversicherungs-Entgeltverordnung (KSVEntgV k.a.Abk.)

V. v. 22.01.1991 BGBl. I S. 156
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 8253-1-4 Künstlersozialversicherung

§ 1



Dem Entgelt im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes sind nicht zuzurechnen:

1.
Aufwendungen für nachgewiesene Reisekosten des selbständigen Künstlers oder Publizisten, die der zur Abgabe Verpflichtete übernimmt, soweit sie die in § 3 Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes genannten Grenzen nicht übersteigen,

2.
übliche Aufwendungen für die Bewirtung des selbständigen Künstlers oder Publizisten.