Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

Künstlersozialabgabe-Verordnung 2004 (KSAbgV 2004 k.a.Abk.)

V. v. 11.12.2003 BGBl. I S. 2736; aufgehoben durch Artikel 164 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 20.12.2003; FNA: 8253-1-3-15 Künstlersozialversicherung
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Eingangsformel
§ 1
§ 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 26 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705) der zuletzt durch Artikel 191 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1



Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 2004 4,3 vom Hundert.

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§ 2



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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