Auf Grund des §
13 Abs. 2 des
Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225) der durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
(1) Die Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach §
13 Abs. 1 des
Wassersicherstellungsgesetzes wird auf die Landesregierungen übertragen.
(2) Die Landesregierungen können die ihnen nach Absatz 1 übertragene Ermächtigung durch Rechtsverordnung weiter übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.