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§ 1 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (2. KrWaffKontrGDV k.a.Abk.)

§ 1 Antrag auf Erteilung einer Herstellungsgenehmigung



(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Herstellung von Kriegswaffen muß folgende Angaben enthalten:

1.
Name und Anschrift des Antragstellers

2.
Name und Anschrift des Erwerbers

3.
Name und Anschrift des Auftraggebers

4.
Bezeichnung der Kriegswaffen

5.
Nummer der Kriegswaffenliste

6.
Stückzahl oder Gewicht

7.
Zweck der Herstellung

8.
Endverbleib der Kriegswaffen.

(2) Mit dem Antrag ist ferner anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen,

1.
ob die in § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes genannten Personen Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind und den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben,

2.
ob die im Zusammenhang mit der genehmigungsbedürftigen Handlung nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen vorliegen,

3.
welche Sicherheits- und Geheimschutzmaßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Gesetzes getroffen oder beabsichtigt sind.



 

Zitierungen von § 1 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 2. KrWaffKontrGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. KrWaffKontrGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 2. KrWaffKontrGDV Antrag auf Erteilung einer Überlassungsgenehmigung
... oder Gewicht 7. Zweck der Überlassung. (2) § 1 Abs. 2 gilt ...
§ 3 2. KrWaffKontrGDV Antrag auf Erteilung einer Erwerbsgenehmigung
...  Zweck des Erwerbs 9. Endverbleib der Kriegswaffen. (2) § 1 Abs. 2 gilt ...
§ 4 2. KrWaffKontrGDV Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung innerhalb des Bundesgebietes
... der Kriegswaffen enthalten. Die Angaben sind glaubhaft zu machen. (3) § 1 Abs. 2 gilt ...
§ 5 2. KrWaffKontrGDV Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung außerhalb des Bundesgebietes
... oder Flugstrecke 9. Zeitraum der Beförderung. (2) § 1 Abs. 2 gilt ...
§ 5a 2. KrWaffKontrGDV Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Auslandsgeschäfte
... auf diese Angaben beziehen, hat der Antragsteller auf Verlangen vorzulegen. (4) § 1 Abs. 2 gilt ...