1Ein Berechtigter nach §
3 Abs. 5 Satz 1 des
Ausgleichsleistungsgesetzes kann landwirtschaftliche Flächen nach §
3 Abs. 5 Satz 2 des
Ausgleichsleistungsgesetzes nur für den Teil seiner Ausgleichsleistung erwerben, den er für den Verlust land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erhalten hat.
2Soweit der Berechtigte ausschließlich für den Verlust forstwirtschaftlichen Vermögens Ausgleichsleistungen erhalten hat, ist der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen ausgeschlossen.
neugefasst durch B. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1665; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1688