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Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk (Steinmetz- und Steinbildhauermeisterverordnung - StmStbMstrV)

V. v. 13.05.1990 BGBl. I S. 910; aufgehoben durch § 11 V. v. 11.07.2008 BGBl. I S. 1281
Geltung ab 01.10.1990; FNA: 7110-3-99 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:


1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Entwurf, Herstellung und Bearbeitung von Werksteinen, Bekleidungen und Belägen aus natürlichen und künstlichen Steinen,

2.
Verlegen, Ansetzen und Versetzen von Werksteinen, Bekleidungen und Belägen aus natürlichen und künstlichen Steinen im Bereich der Bau- und Landschaftsgestaltung,

3.
Entwurf und Ausführung von handwerklichen und künstlerischen Bildhauerarbeiten,

4.
Entwurf, Herstellung und Aufstellung von Denkmälern und Grabsteinen sowie Herstellung und Verlegung von Grababdeckungen und -einfassungen,

5.
Gestaltung und Ausführung von Schriften, Ornamenten, Zeichen und Symbolen,

6.
Anfertigung von Modellen und Formen,

7.
Ausführung von Restaurierungs-, Reinigungs-, Renovierungs-, Rekonstruktions- und Konservierungsarbeiten.

(2) Dem Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der natürlichen Steine,

2.
Kenntnisse des Steinschnitts, der Mauerverbände und der für die Natursteinrestaurierung wichtigen historischen Baukonstruktionen,

3.
Kenntnisse der Versetz-, Verlege- und Ansetztechniken für Steine und Platten,

4.
Kenntnisse über den Körperbau von Mensch und Tier sowie über figürliches und ornamentales Gestalten,

5.
Kenntnisse des Aufmaßes,

6.
Kenntnisse der Bestandsaufnahme und Abschlußdokumentation von Arbeiten an historischen Bauteilen,

7.
Kenntnisse über Bauphysik, Bauchemie und Statik, insbesondere Fundamentierungs-, Verdübelungs- und Verankerungstechnik,

8.
Kenntnisse der Schriftarten,

9.
Kenntnisse über Baustile, Symbole, Ornamentik und Heraldik,

10.
Kenntnisse über Entwurfslehre, Formgebung und Farbenlehre,

11.
Kenntnisse der Funktionsweise der berufsbezogenen Maschinen und Geräte,

12.
Kenntnisse der Werk-, Hilfs- und der für die Natursteinrestaurierung wichtigen historischen Baustoffe,

13.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

14.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der Gerüstordnung, der berufsbezogenen DIN-Normen und Richtlinien sowie über die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,

15.
Versetzen, Ansetzen, Verlegen und Verankern von Werksteinen und Platten,

16.
Herstellen von Betonwerksteinen und Platten,

17.
Entwerfen sowie figürliches und ornamentales Gestalten handwerklicher und künstlerischer Bildhauerarbeiten,

18.
Punktieren, Vergrößern und Verkleinern,

19.
Anfertigen und Lesen von Skizzen, Zeichnungen sowie Versetz- und Verlegeplänen,

20.
Aufbänken der Werkstücke und Prüfen auf Materialfehler,

21.
Messen, Anreißen und Anfertigen von Schablonen,

22.
Be- und Verarbeiten sowie Formgeben natürlicher und künstlicher Steine,

23.
Verladen, Transportieren und Lagern von Werkstücken und Baustoffen,

24.
Vorbereiten des Untergrundes und Herstellen von Fundamenten und Unterkonstruktionen,

25.
Errichten von Arbeits- und Traggerüsten, Abstützungen und Schalungen,

26.
Verarbeiten von Füll- und Dichtungsmassen sowie Kunststoffen,

27.
Reinigen, Restaurieren, Hydrophobieren, Konservieren und Verfestigen,

28.
Entwerfen, Herstellen, Verankern, Verdübeln und Aufstellen von Grabsteinen und Denkmälern,

29.
manuelles und maschinelles Gestalten, Tönen und Vergolden von Schriften, Ornamenten und Symbolen,

30.
Herstellen von Bleischriften und Anbringen vorgefertigter Metallschriften,

31.
Anfertigen von Modellen und Formen,

32.
Instandhalten von berufsbezogenen Maschinen, Geräten und Werkzeugen.


2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als 15 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als 16 Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.
Aufmessen, Herstellen und Verlegen einer massiven Wendeltreppe oder eines Krümmlings,

2.
Herstellen einer Wandbekleidung mit schwierigem Fenster- oder Türanschluß,

3.
Bauaufnahme, Restaurieren oder Erneuern eines historischen Bauteils mit Dokumentation,

4.
Entwerfen und Herstellen eines Bauteils, Grabsteins oder Denkmals mit Schriftarbeit, Ornament- oder Symbolschmuck,

5.
Entwerfen und Herstellen eines Werkstücks aus dem Sakralbereich,

6.
Entwerfen und Herstellen eines Werkstücks für die Bau-, Landschafts- und Gartengestaltung,

7.
Entwerfen und Herstellen eines bildhauerisch gestalteten Grabsteins oder Denkmals,

8.
Entwerfen und Herstellen eines Reliefs oder eines plastisch gestalteten Wappens,

9.
Entwerfen und Herstellen eines sakralen oder profanen Bauteils mit Reliefarbeiten oder figürlichen Motiven,

10.
Entwerfen und Herstellen von vollplastischen Arbeiten nach Modell und Übertragung nach den handwerklich üblichen, prüfbaren Verfahren.

(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß den Vorentwurf oder die Werkzeichnung mit Maßangaben, den Arbeitsplan und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen. Bei einer Arbeit nach Absatz 1 Nr. 7 bis 10 kann anstelle des Entwurfs auch ein maßstabgetreues Modell vorgelegt werden.

(3) Der Vorentwurf oder das Modell, die Werkzeichnung, der Arbeitsplan, der Arbeitsbericht und die Kalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 angefertigt, ist als Arbeitsprobe eine der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Entwerfen und Ausführen einer Schrift mit einbezogenen Ornamenten oder Symbolen in Flachreliefausführung,

2.
Entwerfen und Ausführen einer Reliefarbeit,

3.
Ausführen einer figürlichen oder Reliefarbeit nach vorgegebenem Modell mit Zirkel oder Punktiergerät.

(2) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 bis 10 angefertigt, ist als Arbeitsprobe einer der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Versetzen und Verankern von Wandbekleidungen mit hohem Schwierigkeitsgrad,

2.
Verlegen von Bodenplatten in schwierigen Verbänden,

3.
Herstellen von zusammengesetzten Profilen mit Wiederkehren und Totläufen,

4.
Herstellen von eingesetzten Flächen mit Profilen.

(3) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik und technisches Zeichnen:

a)
Rechnen mit berufsbezogenen mathematischen Formeln,

b)
statische Berechnung und Bemessung von Fundamenten, Verdübelungen, Verankerungen, Standsicherheitsberechnungen, Berechnung von Kräften und Momenten,

c)
Aufmaß, insbesondere Vermessung und zeichnerische Darstellung,

d)
Auswertung von Zeichnungen sowie Herstellung von Versetz- und Verlegeplänen,

e)
Herstellung von Zeichnungen aus der darstellenden Geometrie einschließlich der Anfertigung von Schnitten,

f)
räumliche Darstellungen einschließlich der Herstellung von Schablonen und Abwicklungen;

2.
Fachtechnologie:

a)
Bauphysik, Bauchemie,

b)
Fundamentierungs-, Verdübelungs- und Verankerungstechniken,

c)
Steinschnitt und Mauerverbände,

d)
Bestandsaufnahme und Dokumentation,

e)
Versetz-, Ansetz-, Verlege-, Erhaltungs- und Ergänzungstechniken für Steine und Platten,

f)
Maschinen- und Gerätekunde,

g)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

h)
berufsbezogene Vorschriften der Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der Gerüstordnung, der berufsbezogenen DIN-Normen und Richtlinien sowie über die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes;

3.
Gestaltung und Formgebung:

a)
Entwurfslehre,

b)
Schriftarten und -techniken,

c)
figürliches und ornamentales Gestalten, Abguß- und Übertragungstechniken,

d)
Baustile, Symbole, Ornamentik und Heraldik, bildhauerische Anatomie,

e)
Formgebung und Farbenlehre;

4.
Werkstoffkunde:

a)
Arten, Eigenschaften, Herstellung, Verwendung, Verarbeitung, Lagerung und Transport der Bau- und Hilfsstoffe, insbesondere der natürlichen und künstlichen Steine, Platten, Kunststoffe, Bindemittel, Zuschläge sowie Isolier- und Dämmstoffe,

b)
berufsbezogene Vorschriften der Materialprüfung;

5.
Kalkulation:

Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren, einschließlich der Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation sowie Aufstellung eines Leistungsverzeichnisses.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als 18 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2.


3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 6 Übergangsvorschrift



Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.


§ 7 Weitere Anforderungen



Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.


§ 8 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.


§ 9 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.