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Änderung § 1 TKGÜbertrV vom 08.11.2006

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§ 1 TKGÜbertrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 1 TKGÜbertrV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 465 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Übertragung der Befugnis


(Text alte Fassung)

Die in § 142 Abs. 2 Satz 1 und in § 144 Abs. 4 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) enthaltene Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen wird auf die Bundesangentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen. Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung einer Rechtsverordnung durch die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Satzes 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium der Finanzen.

(Text neue Fassung)

Die in § 142 Abs. 2 Satz 1 und in § 144 Abs. 4 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) enthaltene Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen wird auf die Bundesangentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen. Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung einer Rechtsverordnung durch die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Satzes 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen.