§ 1 - Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG)

Artikel 2 G. v. 05.11.2001 BGBl. I S. 2950, 2953; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 404-30 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für eine Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht. 2Sie gelten nicht, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr vollendet hatte.

(2) Ist im Rahmen eines internationalen Adoptionsverfahrens (§ 2a Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes) eine Adoptionsentscheidung im Ausland ergangen, die nicht nach Artikel 23 des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption kraft Gesetzes anerkannt wird, bedarf diese Entscheidung der Anerkennungsfeststellung durch das Familiengericht.


Text in der Fassung des Artikels 3 Adoptionshilfe-Gesetz G. v. 12. Februar 2021 BGBl. I S. 226 m.W.v. 1. April 2021

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Frühere Fassungen von § 1 AdWirkG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2021Artikel 3 Adoptionshilfe-Gesetz
vom 12.02.2021 BGBl. I S. 226

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 AdWirkG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AdWirkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AdWirkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AdWirkG Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung (vom 01.04.2021)
... Auf Antrag stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 Absatz 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen ... erloschen ist. (2) In den Verfahren auf Anerkennungsfeststellung gemäß § 1 Absatz 2 kann der Antrag nicht zurückgenommen werden. (3) Im Falle einer ...
§ 4 AdWirkG Unbegleitete Auslandsadoptionen (vom 01.04.2021)
... Eine ausländische Adoptionsentscheidung im Sinne von § 1 Absatz 2 wird nicht anerkannt, wenn die Adoption ohne eine internationale Adoptionsvermittlung ...
§ 5 AdWirkG Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen (vom 01.04.2021)
... annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich. Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. ...
§ 8 AdWirkG Bericht (vom 01.04.2021)
... dem Deutschen Bundestag bis zum 30. September 2026 einen Bericht über die Auswirkungen der §§ 1 , 2 und 4 bis 7 sowie über die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen dieser Vorschriften ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
neugefasst durch B. v. 21.06.2021 BGBl. I S. 2010
§ 2d AdVermiG Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren (vom 01.04.2021)
... weitergeleitet worden ist und 2. die Annehmenden einen Antrag auf Anerkennung nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes gestellt haben. (2) Die Bescheinigung hat das Datum der Erklärung nach ...

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 108 FamFG Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen (vom 01.04.2021)
... Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Adoptionshilfe-Gesetz
G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Artikel 1 AdHiG Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
... weitergeleitet worden ist und 2. die Annehmenden einen Antrag auf Anerkennung nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes gestellt haben. (2) Die Bescheinigung hat das Datum der Erklärung nach § 2c ...
Artikel 2 AdHiG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
...  „(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen ...
Artikel 3 AdHiG Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes
... 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 1 " durch die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1" ersetzt. b) ... die Wörter „im Sinne des § 1" durch die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ... „(2) In den Verfahren auf Anerkennungsfeststellung gemäß § 1 Absatz 2 kann der Antrag nicht zurückgenommen werden." c) Der bisherige Absatz 2 wird ... Auslandsadoptionen (1) Eine ausländische Adoptionsentscheidung im Sinne von § 1 Absatz 2 wird nicht anerkannt, wenn die Adoption ohne eine internationale Adoptionsvermittlung ... nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu ... dem Deutschen Bundestag bis zum 30. September 2026 einen Bericht über die Auswirkungen der §§ 1 , 2 und 4 bis 7 sowie über die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen dieser Vorschriften ...


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