Anlage 6 - Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV)

V. v. 25.10.1985 BGBl. I S. 2040; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 1159
Geltung ab 09.11.1985; FNA: 792-1-4 Jagdwesen
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Anlage 6 (zu § 4 Abs. 1) Aufnahme- und Auslieferungsbuch


Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Lfd.
Nr.
Ein-
gangs-
tag
Bezeichnung der im Bestand
vorhandenen oder
übernommenen Sache
nach Art, Zahl, ggf. Kennzeichen
und ggf. Bezeichnung
der zum Erwerb
berechtigenden Dokumente
Name und genaue Anschrift
des Einlieferers
oder der sonstigen
Bezugsquelle
Abgangs-
tag
Name und genaue Anschrift
des Empfängers
oder Art des sonstigen
Abganges
      
      


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Zitierungen von Anlage 6 BWildSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 BWildSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWildSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BWildSchV Aufzeichnungs- und Kennzeichnungspflichten
... Tiere ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung nach dem Muster der Anlage 6 zu führen. Werden Tiere nach Nummer 2 im Einzelhandel abgegeben, brauchen Name und Anschrift ...


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