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Änderung § 6 BWildSchV vom 18.07.2018

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§ 6 BWildSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.07.2018 geltenden Fassung
§ 6 BWildSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 1159

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesjagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung)

1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 dort bezeichnete Tiere in Besitz nimmt, erwirbt, die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, sie be- oder verarbeitet oder sonst verwendet, in den Verkehr bringt oder befördert,

2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 dort bezeichnete Tiere an Dritte gegen Entgelt abgibt oder zu diesem Zweck befördert, hält oder anbietet,

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein dort genanntes Tier oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines solchen Tieres sonst erwirbt, sonst verwendet, in den Verkehr bringt oder befördert oder die tatsächliche Gewalt über ein solches Tier, Teil oder Erzeugnis ausübt,

2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 dort bezeichnete Tiere an Dritte gegen Entgelt abgibt oder zu diesem Zweck befördert, hält oder anbietet,

3. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 Greife oder Falken hält,

4. einer Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 4 über die Haltung oder Kennzeichnung von Greifen oder Falken, über Anzeigepflichten oder über die Pflicht zur Rückgabe eines freigewordenen Kennzeichens zuwiderhandelt oder

5. einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 5 über die Führung, Form, Aushändigung oder Aufbewahrung von Aufnahme- und Auslieferungsbüchern oder Belegen oder über die Kennzeichnung von Tieren oder Teilen von Tieren zuwiderhandelt.