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§ 11 - Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)

Artikel 6 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2199; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 4 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-15-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 11 Steuerregelung bei Lieferung aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet



(1) Wird Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuer, wenn der Bezieher

1.
den Kaffee im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

2.
den außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Kaffee in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.

Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Wird Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuer, wenn der Kaffee erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist derjenige, der den Kaffee besitzt oder verwendet.

(3) Wer Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken beziehen oder in Besitz halten oder verwenden will, hat dies unter Angabe der für die Lieferung maßgeblichen Merkmale dem zuständigen Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung anzuzeigen und zugleich für die Steuer Sicherheit zu leisten.

(4) Der Steuerschuldner hat für Kaffee, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am 20. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten.

(5) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der Steuerschuldner, der Kaffee nicht nur gelegentlich bezieht, über Kaffee, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des folgenden Monats die Steueranmeldung abgibt. Das Hauptzollamt kann außerdem zulassen, daß die nach Absatz 3 erforderliche Anzeige gemeinsam mit der Steueranmeldung nach Satz 1 abgegeben wird. Die Zulassung wird unter Widerrufsvorbehalt nur Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Zulassung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während eines Monats entsteht, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Sicherheitsleistung nach Absatz 3 entfällt.

(6) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 3 nicht mehr erfüllt ist.

(7) u. (8) (aufgehoben)





 

Frühere Fassungen von § 11 KaffeeStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
vom 15.07.2006 BGBl. I S. 1594
aktuell vorher 21.07.2006Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
vom 15.07.2006 BGBl. I S. 1594
aktuellvor 21.07.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 KaffeeStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KaffeeStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KaffeeStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KaffeeStG Kaffeehaltige Waren
... kaffeehaltige Waren gelten § 11 Abs. 1 bis 6, § 13 und § 15 Abs. 2 ...
§ 12 KaffeeStG Versandhandel (vom 01.01.2007)
... Steuer beauftragt hat. In diesem Fall wird der Beauftragte weiterer Steuerschuldner. § 11 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 gelten ...
§ 18 KaffeeStG Ordnungswidrigkeiten
... Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 11 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 4, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig ...
§ 19 KaffeeStG Durchführung
... 3. das Steuerverfahren bei der Lieferung aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet (§ 11 ), beim Versandhandel (§ 12), bei der Steuerbefreiung (§ 15) und bei der Steuerentlastung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1594
Artikel 3 BranntwMonGuaÄndG Änderung des Kaffeesteuergesetzes
... Tag des zweiten" durch die Angabe „20. Tag des" ersetzt. 4. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „15. ... 5. § 12 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 gelten entsprechend."  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)
V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1747; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
§ 9 KaffeeStV Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten
... Die Anzeige nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes ist schriftlich und in doppelter Ausfertigung bei dem Hauptzollamt abzugeben, ...
§ 10 KaffeeStV Pflichten des Empfängers
... Der Anzeigepflichtige nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes hat Anschreibungen über den Zugang von Kaffee mit seinem Gewicht in ...
§ 11 KaffeeStV Sammelanmeldung (vom 01.04.2008)
... Hauptzollamt erteilt die Zulassung zur monatlichen Anmeldung von Kaffee nach § 11 Abs. 5 des Gesetzes schriftlich unter Widerrufsvorbehalt. § 4 Abs. 7 und § 5 gelten ...
§ 18 KaffeeStV Rohkaffeehändler, Verbringen zu privaten Zwecken
... vermutet, dass der Kaffee zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurde (§ 11 des ...