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Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)

Artikel 6 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2199; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 4 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-15-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 1 Steuergebiet und Steuergegenstand



Kaffee sowie in das Steuergebiet verbrachte kaffeehaltige Waren unterliegen im Steuergebiet der Kaffeesteuer. Die Kaffeesteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.


§ 2 Begriffsbestimmungen



1.
Steuergebiet ist die Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet Büsingen und ohne die Insel Helgoland;

2.
Kaffee sind Röstkaffee und löslicher Kaffee. Dies gilt auch, wenn der Kaffee Beimischungen mit einem Anteil von weniger als 100 Gramm je Kilogramm enthält;

3.
Röstkaffee ist gerösteter Kaffee, auch entkoffeiniert, aus Position 0901 der Kombinierten Nomenklatur;

4.
löslicher Kaffee sind Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, auch entkoffeiniert, aus Unterposition 2101 10 der Kombinierten Nomenklatur;

5.
kaffeehaltige Waren sind Erzeugnisse, die in einem Kilogramm 10 bis 900 Gramm Kaffee enthalten;

6.
Kombinierte Nomenklatur ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 (ABl. EG Nr. L 259 S. 1) und die bis zum 19. Oktober 1992 zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften;

7.
unter Mitgliedstaat ist das Verbrauchsteuergebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch Richtlinie 2000/47/EG des Rates vom 20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 197 S. 73), in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

8.
(aufgehoben)


§ 3 Steuertarif



(1) Die Kaffeesteuer beträgt für Röstkaffee 2,19 Euro je Kilogramm und für löslichen Kaffee 4,78 Euro je Kilogramm. Mischungen von Röstkaffee und löslichem Kaffee unterliegen der Steuer nach Satz 1 entsprechend den in ihnen enthaltenen Kaffeearten.

(2) Für kaffeehaltige Waren beträgt die Kaffeesteuer

1.
bei einer Ware, die 10 bis 100 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 0,12 Euro je Kilogramm der Ware;

2.
bei einer Ware, die mehr als 100 bis 300 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 0,43 Euro je Kilogramm der Ware;

3.
bei einer Ware, die mehr als 300 bis 500 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 0,86 Euro je Kilogramm der Ware;

4.
bei einer Ware, die mehr als 500 bis 700 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 1,32 Euro je Kilogramm der Ware;

5.
bei einer Ware, die mehr als 700 bis 900 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 1,76 Euro je Kilogramm der Ware;

6.
bei einer Ware, die 10 bis 100 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 0,26 Euro je Kilogramm Ware;

7.
bei einer Ware, die mehr als 100 bis 300 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 0,94 Euro je Kilogramm der Ware;

8.
bei einer Ware, die mehr als 300 bis 500 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 1,91 Euro je Kilogramm der Ware;

9.
bei einer Ware, die mehr als 500 bis 700 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 2,86 Euro je Kilogramm der Ware;

10.
bei einer Ware, die mehr als 700 bis 900 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 3,83 Euro je Kilogramm der Ware.


§ 4 Kaffeehaltige Waren



Für kaffeehaltige Waren gelten § 11 Abs. 1 bis 6, § 13 und § 15 Abs. 2 sinngemäß.


§ 5 Steueraussetzungsverfahren



(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Kaffee, der sich im Steuerlager befindet oder nach § 14 befördert wird.

(2) Steuerlager sind

1.
Kaffeeherstellungsbetriebe (§ 6),

2.
Kaffeelager (§ 7).


§ 6 Kaffeeherstellungsbetrieb



(1) Kaffeeherstellungsbetrieb ist jede Betriebsstätte, in der Kaffee unter Steueraussetzung hergestellt und gelagert werden darf.

(2) Der Herstellungsbetrieb umfaßt die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zum Herstellen, Bearbeiten und Verpacken von Kaffee, die Lagerstätten für Rohkaffee, Zwischenerzeugnisse und Kaffee, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zur Instandhaltung des Betriebes und die Verwaltung befinden, ferner die Räume, Flächen und ortsfeste Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbunden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit sie für betriebliche Zwecke genutzt werden.

(3) Wer Kaffee unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

(4) Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit in Höhe des Steuerwertes des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in einem Monat insgesamt aus dem Kaffeeherstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommenen Kaffees zu leisten, wenn Anzeichen für eine Steuergefährdung erkennbar sind.

(5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht mehr erfüllt ist.




§ 7 Kaffeelager



(1) Kaffeelager sind Lagerstätten, in denen Kaffee unter Steueraussetzung durch Hersteller, Händler oder gewerbliche Lagerhalter gelagert werden darf.

(2) Wer Kaffee nach Absatz 1 lagern will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt nur Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Kaffee zur Belieferung des Groß- und Einzelhandels lagern oder im grenzüberschreitenden Verkehr handeln. § 6 Abs. 4 bis 5 gilt sinngemäß.


§ 8 Steuerentstehung, Steuerschuldner



(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß Kaffee aus dem Steuerlager entfernt wird, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 14 Abs. 1 anschließt oder dadurch, daß er im Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr). Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers.

(2) Kaffee, der sich beim Erlöschen der Erlaubnis in einem Steuerlager befindet, gilt als in den freien Verkehr entnommen, soweit er nicht innerhalb von 2 Wochen nach Erlöschen der Erlaubnis in ein zugelassenes Steuerlager überführt wird. Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers.

(3) Wird Kaffee ohne Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung. Steuerschuldner ist der Hersteller.


§ 9 Steueranmeldung



(1) Der Steuerschuldner nach § 8 Abs. 1 und 2 hat über Kaffee, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

(2) Der Steuerschuldner nach § 8 Abs. 3 hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.




§ 10 Fälligkeit



(1) Eine nach § 8 Abs. 1 und 2 entstandene Steuer hat der Steuerschuldner spätestens am 20. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten.

(2) Eine nach § 8 Abs. 3 entstandene Steuer ist sofort zu entrichten.




§ 11 Steuerregelung bei Lieferung aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet



(1) Wird Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuer, wenn der Bezieher

1.
den Kaffee im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

2.
den außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Kaffee in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.

Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Wird Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuer, wenn der Kaffee erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist derjenige, der den Kaffee besitzt oder verwendet.

(3) Wer Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken beziehen oder in Besitz halten oder verwenden will, hat dies unter Angabe der für die Lieferung maßgeblichen Merkmale dem zuständigen Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung anzuzeigen und zugleich für die Steuer Sicherheit zu leisten.

(4) Der Steuerschuldner hat für Kaffee, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am 20. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten.

(5) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der Steuerschuldner, der Kaffee nicht nur gelegentlich bezieht, über Kaffee, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des folgenden Monats die Steueranmeldung abgibt. Das Hauptzollamt kann außerdem zulassen, daß die nach Absatz 3 erforderliche Anzeige gemeinsam mit der Steueranmeldung nach Satz 1 abgegeben wird. Die Zulassung wird unter Widerrufsvorbehalt nur Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Zulassung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während eines Monats entsteht, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Sicherheitsleistung nach Absatz 3 entfällt.

(6) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 3 nicht mehr erfüllt ist.

(7) u. (8) (aufgehoben)




§ 12 Versandhandel



(1) Versandhandel betreibt, wer Kaffee aus einem anderen Mitgliedstaat an nichtgewerbliche Endverwender im Steuergebiet liefert und den Versand der Ware an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler).

(2) Wird Kaffee im Versandhandel nach Absatz 1 in das Steuergebiet geliefert, so entsteht die Steuer mit der Auslieferung an den Empfänger im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Empfänger. Er hat die Steuer dem zuständigen Hauptzollamt sofort anzumelden und zu entrichten.

(3) Absatz 2 Satz 3 gilt nicht, wenn der Versandhändler einen zugelassenen Beauftragten mit der Anmeldung des in das Steuergebiet versandten Kaffees und mit der Entrichtung der dafür entstandenen Steuer beauftragt hat. In diesem Fall wird der Beauftragte weiterer Steuerschuldner. § 11 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.




§ 13 Kaffee aus Drittländern



Wird Kaffee aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet verbracht oder befindet er sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, so gelten die Vorschriften des Zollrechts sinngemäß für die Entstehung und das Erlöschen der Steuer in anderen Fällen als durch Einziehung, den für ihre Bemessung maßgebenden Zeitpunkt, die Person des Steuerschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, den Erlaß, die Erstattung und die Nacherhebung sowie das Steuerverfahren. Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt.


§ 14 Verkehr mit Kaffee unter Steueraussetzung



(1) Kaffee kann unter Steueraussetzung

1.
aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder

2.
in den Fällen des § 13 im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

a)
in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder

b)
von einem Steuerlagerinhaber unter Verbringung aus dem Steuergebiet an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder

3.
aus anderen Mitgliedstaaten in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder

4.
aus einem Steuerlager unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem Steuergebiet ausgeführt oder

5.
aus einem Steuerlager unter Verbringung aus dem Steuergebiet an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder

6.
aus einem Steuerlager in ein Zollverfahren - ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren - übergeführt werden.

(2) Der Kaffee ist unverzüglich

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 vom Inhaber des Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen oder aus dem Steuerlager auszuführen oder an den Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat zu liefern oder

2.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 6 vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren zu überführen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 bis 6 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a der nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichtete (Anmelder) jeweils als Versender Sicherheit für den Versand zu leisten, wenn Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts gefährdet erscheinen.

(4) Wird Kaffee während der Beförderung nach Absatz 1 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, dass er nachweislich untergegangen ist oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden ist, die zum Bezug von Kaffee unter Steueraussetzung berechtig sind. Kaffee gilt als im Steuergebiet aus dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, wenn er in den Fällen des Absatzes 1

1.
nicht in das Steuerlager im Steuergebiet aufgenommen wird,

2.
nicht aus dem Steuergebiet ausgeführt wird,

3.
nicht an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert wird,

4.
nicht in ein Zollverfahren übergeführt wird.

(5) Steuerschuldner ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 der Versender,

2.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 der Steuerlagerinhaber,

3.
daneben

a)
der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuer im Steuergebiet an dem Kaffee Besitz erlangt hat;

b)
derjenige, der im Steuergebiet den Kaffee dem Steueraussetzungsverfahren entzogen hat.

Der Steuerschuldner hat für den Kaffee, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort zu entrichten.


§ 15 Steuerbefreiung



Kaffee ist von der Steuer befreit, wenn er

1.
unter Steueraufsicht vernichtet wird,

2.
als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen oder zu Zwecken der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,

3.
bei der Erprobung von Maschinen zum Herstellen von Kaffee anfällt und nicht zum Verbrauch an Dritte abgegeben wird,

4.
von Rohkaffeehändlern probeweise hergestellt wird, um Qualität und Eigenschaften von Rohkaffee festzustellen und zu überprüfen,

5.
in Privathaushalten zum Eigenverbrauch hergestellt wird.

(2) Kaffee, der sich in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befindet und für private Zwecke in das Steuergebiet verbracht wird, ist steuerfrei.


§ 16 Steuerentlastung



(1) Für nachweislich versteuerten Kaffee, der in ein Steuerlager aufgenommen wird, wird die Steuer dem Lagerinhaber auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet.

(2) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet für nachweislich versteuerten Kaffee, der an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert wurde. Antragsberechtigt ist der Lieferer.

(3) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet für nachweislich mit Kaffeesteuer belastete kaffeehaltige Waren, die an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder die ausgeführt wurden. Antragsberechtigt ist der Lieferer oder der Ausführer.


§ 17 Steueraufsicht



(1) Die Herstellung und der Warenverkehr mit Kaffee und kaffeehaltigen Waren zwischen Gewerbebetrieben, die gewerbliche Verwendung und die Tätigkeit des Beauftragten nach § 12 Abs. 3 unterliegen der Steueraufsicht.

(2) Kaffee kann über die in § 215 Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ihn ein Amtsträger im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, daß er

1.
sich in einem Steueraussetzungsverfahren befindet oder

2.
im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht.

§§ 215, 216 Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.


§ 18 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 11 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 4, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.


§ 19 Durchführung



Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

a)
die Art und Weise der Bestimmung der für die Besteuerung maßgebenden Kaffeemengen und -arten (§ 3) festzulegen,

b)
Vorschriften zu § 5 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 6 und 7 wegen der Herstellungs- und Lagertätigkeiten sowie des Steuerlager- und Erlaubnisverfahrens zu erlassen und dabei für Kaffeelager (§ 7) eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen,

2.
das Nähere über die Steueranmeldung (§ 9) und die Entrichtung der Steuer (§ 10) zu bestimmen,

3.
das Steuerverfahren bei der Lieferung aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet (§ 11), beim Versandhandel (§ 12), bei der Steuerbefreiung (§ 15) und bei der Steuerentlastung (§ 16) sowie den Verkehr unter Steueraussetzung (§ 14) zu regeln und außerdem vorzuschreiben, bei welcher Menge an Kaffee, der zu privaten Zwecken aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht wird, widerleglich vermutet wird, daß der Kaffee zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wird,

4.
zur Sicherung des Steueraufkommens oder aus wirtschaftlichen Gründen die Lager- und Herstellungstätigkeit näher zu bestimmen und festzulegen, welche Betriebsstätten nach § 12 der Abgabenordnung als Steuerlager anzusehen sind und welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile in das Steuerlager einzubeziehen sind,

5.
für die Erlaubnis zur Lagerung von Kaffee unter Steueraussetzung in einer Freizone abweichend von § 7 Abs. 2 geringere Anforderungen zu stellen und für die Lagerung sowie für den Empfang von Kaffee und seine Beförderung unter Steueraussetzung in der Freizone Erleichterungen zuzulassen, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse in der Freizone gerechtfertigt ist und die Steuerbelange nicht gefährdet sind,

6.
den Wortlaut derjenigen Vorschriften des Kaffeesteuergesetzes, in denen auf die Kombinierte Nomenklatur hingewiesen wird, dem Wortlaut der Kombinierten Nomenklatur in der jeweils geltenden Fassung anzupassen,

7.
für die Anwendung dieses Gesetzes, das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu definieren,

8.
zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu § 13 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von § 13 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung im Steuergebiet hergestellter Erzeugnisse oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist,

9.
zur Vereinfachung des Steuerverfahrens anzuordnen, dass Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren, die der Hersteller in andere Mitgliedstaaten liefert oder die er ausführt, steuerfrei bezogen werden kann und bei unterbliebener oder nicht fristgerechter Lieferung oder Ausfuhr in der Person des Herstellers die Steuer entsteht, sowie das zur Sicherung des Steueraufkommens notwendige Verfahren zu regeln,

10.
in Ausübung zwischenstaatlichen Brauchs oder zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge

a)
Kaffee und kaffeehaltige Waren, die zur Verwendung durch diplomatische und konsularische Vertretungen, durch deren Mitglieder einschließlich der im Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie durch sonstige Begünstigte bestimmt sind, von der Steuer zu befreien oder eine entrichtete Steuer zu vergüten und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

b)
zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem zivilen Gefolge (ausländische Streitkräfte) oder den Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie den Angehörigen dieser Personen (Mitglieder der ausländischen Streitkräfte) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) gewährten Steuerentlastungen Bestimmungen, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen,

c)
Steuerbefreiungen, die durch internationale Übereinkommen für internationale Einrichtungen und deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu regeln und insbesondere das Steuerverfahren zu bestimmen,

d)
im Fall der Einfuhr Steuerfreiheit für Kaffee und kaffeehaltige Waren, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Steuerbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1671/2000 des Rates vom 20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 193 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

e)
Kaffee und kaffeehaltige Waren, die zum unmittelbaren Verbrauch an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die Besatzung und an Reisende abgegeben werden, von der Steuer zu befreien und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

f)
zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der nach den Buchstaben a bis e gewährten Steuerbefreiungen für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht und für den unversteuerten Versand an den Berechtigten der § 14 sinngemäß angewendet wird,

11.
zur Steuervereinfachung auch Lieferungen an gewerbliche Abnehmer in den Versandhandel (§ 12) einzubeziehen,

12.
zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung kaffeehaltige Waren nach dem tatsächlichen Kaffeegehalt zu besteuern,

13.
zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen anzuordnen, daß kaffeehaltige Waren, die im Betrieb des Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet werden, auf dessen Antrag von der Kaffeesteuer entlastet werden,

14.
zur Sicherung des Steueraufkommens für die Steuervergütung (§ 16) eine für den Antragsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners oder Herstellers vorzuschreiben und in den Fällen des § 16 Abs. 2 und 3 die Steuerentlastung von der vorherigen Zusage durch das Hauptzollamt abhängig zu machen.


§ 20 (weggefallen)







§ 21 Erlaß von Rechtsverordnungen



Rechtsverordnungen, die aufgrund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.


§ 22 Außerkrafttreten



Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Kaffee- und Teesteuergesetz vom 5. Mai 1980 (BGBl. I S. 497), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. August 1992 (BGBl. I S. 1548), die Verordnung zur Durchführung des Kaffee- und Teesteuergesetzes vom 2. Juni 1980 (BGBl. I S. 651), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. August 1992 (BGBl. I S. 1548), und Artikel 10 des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes vom 25. August 1992 (BGBl. I S. 1548) außer Kraft.