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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 3 - Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter (LehrVergV k.a.Abk.)

V. v. 18.07.1976 BGBl. I S. 1828; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 01.08.1976; FNA: 2032-1-18 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 3



Die Unterrichtsvergütung darf die für das angestrebte Lehramt festgesetzten Beträge der Mehrarbeitsvergütung nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde die Höhe der Unterrichtsvergütung.