§ 1 - Kanalsteurertarifverordnung (KanalStTarifV k.a.Abk.)

V. v. 26.10.2010 BAnz. S. 3646; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 387
Geltung ab 01.11.2010; FNA: 9519-9 Nord-Ostsee-Kanal
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§ 1 Entgelte und Entgeltberechnung


§ 1 hat 3 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) 1Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal sind die in der Anlage aufgeführten Entgelte zu entrichten. 2Sie gelten jeweils für eine aus zwei Kanalsteurern bestehende Kanalsteurerrotte. 3Für Schiffe, die nur mit einem Kanalsteurer besetzt werden, werden die Entgelte nach den Nummern 1.1 und 1.2 der Anlage um 15 Prozent und die Entgelte nach den Nummern 2, 3 und 5 bis 10 der Anlage um 50 Prozent ermäßigt. 4Für Schiffe, die auf Grund ihrer Abmessungen auf den Fahrtstrecken zwischen Brunsbüttel und Rüsterbergen keiner Besetzung durch Kanalsteurer bedürfen, werden die Entgelte nach Nummer 1.1 der Anlage um 47 Prozent ermäßigt. 5Die Entgelte werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eingezogen.

(2) 1Die Entgelte werden von demjenigen, der diese Leistung im eigenen oder fremden Namen veranlasst, erhoben. 2Entgeltschuldner ist auch der Eigentümer des Schiffes. 3Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) 1Zahlungen sind in Euro zu leisten. 2Bruchteile eines Euro werden unter 0,50 Euro nach unten abgerundet und ab 0,50 Euro nach oben aufgerundet. 3Die Entgelte werden mit Rechnungserteilung fällig. 4Sie sind ab dem 15. Tag nach Fälligkeit nach den Vorschriften der §§ 288 und 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. 5§ 286 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechend Anwendung.

(4) 1Der Anspruch auf Zahlung der Kanalsteurerentgelte verjährt nach drei Jahren. 2Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. 3Im Übrigen finden die Vorschriften über die Verjährung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.

(5) 1Für die Berechnung der Kanalsteurerentgelte ist für ein Seeschiff der Internationale Schiffsmessbrief (1969) und für Binnenschiffe der amtliche Eichschein vorzulegen. 2Können der Schiffsmessbrief oder der Eichschein nicht vorgelegt werden, wird

1.
bei Seeschiffen und anderen nicht vermessenen Fahrzeugen die Bruttoraumzahl und

2.
bei Binnenschiffen und anderen nicht geeichten Fahrzeugen

a)
die Tragfähigkeit in Tonnen bei Güter transportierenden Fahrzeugen oder

b)
die Wasserverdrängung in Tonnen bei anderen Fahrzeugen

von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bestimmten Sachverständigen oder der Schiffsvermessungsbehörde geschätzt. 3Die Kosten der Schätzung hat der zur Zahlung der Kanalsteurerentgelte Verpflichtete zu tragen.

(6) Bei der Bemessung der Kanalsteurerentgelte werden als Bruttoraumzahl zugrunde gelegt:

1.
bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969) nach der Anlage II des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65); bei lukendeckellosen Containerschiffen, bei denen das reduzierte Vermessungsergebnis nach der MSC.234(82)- Resolution von der Schiffsvermessungsbehörde bescheinigt ist, die reduzierte Bruttoraumzahl; bei Ro-Ro-Schiffen, Passagier-Autofähren und Autotransportern die um 15 Prozent reduzierte Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969);

2.
bei Tankschiffen, bei denen das um den Raumgehalt der getrennten Wasserballasttanks verminderte Vermessungsergebnis von der Schiffsvermessungsbehörde nach den IMO-Resolutionen A.388(X), A.722(17) oder A.747(18) bescheinigt ist, die verminderte Bruttoraumzahl;

3.
bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen;

4.
bei Marinefahrzeugen, für die keine Schiffsmessbriefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in Tonnen;

5.
bei anderen Fahrzeugen, die nicht vermessen und nicht geeicht sind, die nach Absatz 5 Satz 2 geschätzten Bruttoraumzahl oder Tonnen;

6.
bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der nach den Nummern 1 bis 5 ermittelten Bruttoraumzahl oder Tonnen aller Fahrzeuge des Verbandes.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung lots- und kanalsteurertariflicher Vorschriften V. v. 15. Dezember 2020 BGBl. I S. 2993 m.W.v. 1. Januar 2021

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Frühere Fassungen von § 1 Kanalsteurertarifverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 3 Verordnung zur Änderung lots- und kanalsteurertariflicher Vorschriften
vom 15.12.2020 BGBl. I S. 2993
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 73 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuell vorher 08.04.2014Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kanalsteurertarifverordnung
vom 31.03.2014 BAnz AT 07.04.2014 V3
aktuellvor 08.04.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 Kanalsteurertarifverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KanalStTarifV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KanalStTarifV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage KanalStTarifV (zu § 1 Absatz 1) Verzeichnis der Entgelte (vom 01.01.2024)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung der Kanalsteurertarifverordnung
B. v. 19.09.2014 BAnz AT 25.09.2014 V1
Berichtigung 1. KanalStTarifVÄndVBer
... V3) wird berichtigt: In Artikel 2 wird die Überschrift der Anlage (zu § 1 Absatz 1) wie folgt berichtigt: Verzeichnis der Entgelte (zum 1. Januar ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Kanalsteurertarifverordnung
V. v. 24.02.2020 BAnz AT 28.02.2020 V1
Artikel 1 3. KanalStTarifVÄndV Änderung der Kanalsteurertarifverordnung
... Anlage zu § 1 Absatz 1 der Kanalsteurertarifverordnung vom 26. Oktober 2010 (BAnz. S. 3646), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember ... AT 27.12.2016 V1) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 Absatz 1 ) Verzeichnis der Entgelte (zum 1. März 2020) Es sind zu entrichten für ...
Artikel 2 3. KanalStTarifVÄndV Änderung der Kanalsteurertarifverordnung
... Anlage zu § 1 Absatz 1 der Kanalsteurertarifverordnung vom 26. Oktober 2010 (BAnz. S. 3646), die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert ... 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 Absatz 1 ) Verzeichnis der Entgelte (zum 1. Januar 2021) Es sind zu entrichten für  ...

Erste Verordnung zur Änderung der Kanalsteurertarifverordnung
V. v. 31.03.2014 BAnz AT 07.04.2014 V3, AT 25.09.2014 V1
Artikel 1 1. KanalStTarifVÄndV Änderung der Kanalsteurertarifverordnung
... vom 26. Oktober 2010 (BAnz. S. 3646) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben. 2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:  ... aufgehoben. 2. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 Absatz 1) Verzeichnis der Entgelte (zum 1. April 2014) Es sind zu entrichten ...
Artikel 2 1. KanalStTarifVÄndV Weitere Änderung der Kanalsteurertarifverordnung (vom 26.09.2014)
... Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 Absatz 1) Verzeichnis der Entgelte (zum 1. Januar 2015) Es sind zu entrichten ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Kanalsteurertarifverordnung
V. v. 14.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 189
Artikel 1 5. KanalStTarifVÄndV
... Anlage zu § 1 Absatz 1 der Kanalsteurertarifverordnung vom 26. Oktober 2010 (BAnz. S. 3646), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember ... AT 29.12.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 Absatz 1 ) Verzeichnis der Entgelte Es sind zu entrichten ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Kanalsteurertarifverordnung
V. v. 19.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 387
Artikel 1 6. KanalStTarifVÄndV
... Anlage zu § 1 Absatz 1 der Kanalsteurertarifverordnung vom 26. Oktober 2010 (BAnz. S. 3646), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2023 ... 2023 I Nr. 189) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 Absatz 1 ) Verzeichnis der Entgelte Es sind zu entrichten ...

Verordnung zur Änderung lots- und kanalsteurertariflicher Vorschriften
V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2993
Artikel 3 LotsGÄndV Änderung der Kanalsteurertarifverordnung
...  § 1 Absatz 1 der Kanalsteurertarifverordnung vom 26. Oktober 2010 (BAnz. S. 3646), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Februar ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Kanalsteurertarifverordnung
V. v. 21.12.2022 BAnz AT 29.12.2022 V1
Artikel 1 4. KanalStTarifVÄndV
... Anlage zu § 1 Absatz 1 der Kanalsteurertarifverordnung vom 26. Oktober 2010 (BAnz. S. 3646), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Dezember ... (BGBl. I S. 2993) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 Absatz 1 ) Verzeichnis der Entgelte Es sind zu entrichten für  ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 73 WSVZuAnpV Änderung der Kanalsteurertarifverordnung
...  In § 1 Absatz 5 Satz 2 Satzteil nach Nummer 2 Buchstabe b der Kanalsteurertarifverordnung vom 26. Oktober ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Kanalsteurertarifverordnung
V. v. 16.12.2016 BAnz AT 27.12.2016 V1
Artikel 1 2. KanalStTarifVÄndV Änderung der Kanalsteurertarifverordnung
... 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „Anlage (zu § 1 Absatz 1) Verzeichnis der Entgelte (zum 1. Januar 2017) Es sind zu entrichten ...


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