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Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Pferdewirt (PfWirtAusbStEignV k.a.Abk.)

V. v. 04.02.1980 BGBl. I S. 136; aufgehoben durch § 4 V. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 228
Geltung ab 07.02.1980; FNA: 806-21-8-7 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der durch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung des § 28 des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


§ 1 Mindestanforderungen an die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand



(1) Die Ausbildungsstätte muß ein Betrieb der Pferdehaltung (Betrieb für Pferdezucht und -haltung, Reiten, Rennreiten oder Trabrennfahren) sein, der nach seiner Einrichtung und seinem Bewirtschaftungszustand die Voraussetzung dafür bietet, daß dem Auszubildenden die in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt vom 1. November 1975 (BGBl. I S. 2719) geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können. Eine stetige Anleitung muß gewährleistet sein.

(2) Ausbildende haben einen Abdruck der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt und die Prüfungsordnung an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhändigen.

(3) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bieten, daß die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften zum Schutz des Auszubildenden eingehalten werden können.

(4) Ein Betrieb ist als Ausbildungsstätte ungeeignet, wenn über das Vermögen des Inhabers ein Konkurs- oder ein Vergleichsverfahren eröffnet ist.


§ 2 Mindestanforderungen an den Pferdebestand sowie an die Gebäude und baulichen Anlagen



In den Ausbildungsstätten für die einzelnen Schwerpunkte des Berufs Pferdewirt müssen folgende Anforderungen an den Pferdebestand sowie an die Gebäude und baulichen Anlagen erfüllt sein:

1.
In Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Pferdezucht und -haltung:

Bestand von mindestens fünf in ein Zuchtbuch eingetragenen Zuchtstuten mit Nachwuchs oder ein Gesamtbestand von mindestens 15 Pferden, wovon mindestens drei in ein Zuchtbuch eingetragene Zuchtstuten sein müssen. In Vollblutzuchtbetrieben ist außerdem die Haltung eines Deckhengstes erforderlich.

2.
In Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Reiten:

a)
Bestand von mindestens acht Pferden, wovon mindestens drei in Dressur und Springen den Anforderungen des Schwierigkeitsgrads der Klasse L der allgemein anerkannten Regeln des Reitsports entsprechen und für die Ausbildung zur Verfügung stehen müssen,

b)
gedeckte Reitbahn sowie außenliegender Dressurplatz (Mindestmaße jeweils 20 x 40 m) und ein Springplatz,

c)
Ausbildungsmöglichkeiten im Geländereiten.

3.
In Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Rennreiten oder dem Schwerpunkt Trabrennfahren:

a)
Bestand von mindestens zehn Pferden im Training,

b)
räumliche Anbindung an eine Galopp- bzw. Trabrennbahn oder eine geeignete Trainierbahn, so daß ein geordnetes Training möglich ist.


§ 3 Ausnahmeregelung



Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für die Ausbildung befristet anerkannt werden, wenn dies nach den regionalen Strukturverhältnissen notwendig ist und sichergestellt ist, daß eine erforderliche Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden kann.


§ 4 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.