(1) Von den Pfandrechten für die in
§ 596 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 aufgeführten Forderungen haben die Pfandrechte für die unter derselben Nummer genannten Forderungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung den gleichen Rang.
(2) Pfandrechte für die in
§ 596 Absatz 1 Nummer 3 aufgeführten Forderungen wegen Personenschäden gehen Pfandrechten für die unter derselben Nummer aufgeführten Forderungen wegen Sachschäden vor.
(3)
1Von den Pfandrechten für die in
§ 596 Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Forderungen geht das für die später entstandene Forderung dem für die früher entstandene Forderung vor.
2Pfandrechte wegen gleichzeitig entstandener Forderungen sind gleichberechtigt.
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G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831