Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 264d HGB vom 29.05.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. FiMaNoG am 29. Mai 2009 und Änderungshistorie des HGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 264d HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 264d HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 24 Abs. 6 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 264d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 264d Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft


vorherige Änderung

 


Eine Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert, wenn sie einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat.


Anzeige