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Änderung § 108 HGB vom 31.12.2015

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§ 108 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2015 geltenden Fassung
§ 108 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 51 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 108


(Text neue Fassung)

§ 108 Gestaltungsfreiheit


vorherige Änderung

Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.



Von den Vorschriften dieses Titels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(heute geltende Fassung) 

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