§ 779 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 779 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 |
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(Text alte Fassung) § 779 | (Text neue Fassung)§ 779 (aufgehoben) |
(1) Es können insbesondere versichert werden: das Schiff; die Fracht; die Überfahrtsgelder; die Güter; die Bodmereigelder; die Havereigelder; andere Forderungen, zu deren Deckung Schiff, Fracht, Überfahrtsgelder oder Güter dienen; der von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartete Gewinn (imaginäre Gewinn); die zu verdienende Provision; die von dem Versicherer übernommene Gefahr (Rückversicherung). (2) In der einen dieser Versicherungen ist die andere nicht enthalten. |