§ 812 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 812 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 812 | (Text neue Fassung)§ 812 (aufgehoben) |
(1) Die Prämie ist, sofern nicht ein anderes vereinbart ist, sofort nach dem Abschluß des Vertrags und, wenn eine Police verlangt wird, gegen Auslieferung der Police zu zahlen. (2) Zur Zahlung der Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet. |