Änderung § 836 HGB vom 01.01.2008

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§ 836 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 836 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 836


(Text neue Fassung)

§ 836 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Versicherer haftet jedoch für die in § 835 erwähnten Beiträge nicht, soweit sie sich auf einen Unfall gründen, für den der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag nicht haftet.



 



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