Änderung § 840 HGB vom 01.01.2008

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§ 840 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 840 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 840


(Text neue Fassung)

§ 840 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Versicherer haftet für den Schaden nur bis zur Höhe der Versicherungssumme.

(2) Er hat jedoch die in § 834 Nr. 3 und 4 erwähnten Kosten vollständig zu erstatten, wenngleich die hiernach im ganzen zu zahlende Vergütung die Versicherungssumme übersteigt.

(3) Sind infolge eines Unfalls solche Kosten bereits aufgewendet, zum Beispiel Loskaufs- oder Reklamekosten verausgabt, oder sind zur Wiederherstellung oder Ausbesserung der durch den Unfall beschädigten Sache bereits Verwendungen geschehen, zum Beispiel zu einem solchen Zweck Havereigelder verausgabt, oder sind von dem Versicherten Beiträge zur großen Haverei bereits entrichtet oder ist eine persönliche Verpflichtung des Versicherten zur Entrichtung solcher Beiträge bereits entstanden und ereignet sich später ein neuer Unfall, so haftet der Versicherer für den durch den späteren Unfall entstehenden Schaden bis zur Höhe der ganzen Versicherungssumme ohne Rücksicht auf die ihm zur Last fallenden früheren Aufwendungen und Beiträge.



 



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