Änderung § 843 HGB vom 01.01.2008

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§ 843 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 843 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 843


(Text neue Fassung)

§ 843 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ist nicht zum vollen Wert versichert, so haftet der Versicherer für die in § 834 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert.



 



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