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Änderung § 846 HGB vom 01.01.2008

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§ 846 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 846 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

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§ 846


(Text neue Fassung)

§ 846 (aufgehoben)


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Die in § 834 unter Nummer 1 bis 3 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten muß der Versicherer ersetzen, auch wenn sie drei Prozent des Versicherungswerts nicht erreichen. Sie kommen jedoch bei der Ermittelung der in § 845 bezeichneten drei Prozent nicht in Berechnung.