§ 846 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 846 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 |
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(Text alte Fassung) § 846 | (Text neue Fassung)§ 846 (aufgehoben) |
Die in § 834 unter Nummer 1 bis 3 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten muß der Versicherer ersetzen, auch wenn sie drei Prozent des Versicherungswerts nicht erreichen. Sie kommen jedoch bei der Ermittelung der in § 845 bezeichneten drei Prozent nicht in Berechnung. |