Änderung § 858 HGB vom 01.01.2008

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§ 858 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 858 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 858


(Text neue Fassung)

§ 858 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Im Falle des Totalverlusts hat der Versicherer die Versicherungssumme zum vollen Betrag zu zahlen, jedoch unbeschadet der nach § 800 etwa zu machenden Abzüge.



 



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