Änderung § 866 HGB vom 01.01.2008

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§ 866 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 866 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 866


(Text neue Fassung)

§ 866 (aufgehoben)


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(1) Die Abandonerklärung muß, um gültig zu sein, ohne Vorbehalt oder Bedingung erfolgen und sich auf den ganzen versicherten Gegenstand erstrecken, soweit dieser zur Zeit des Unfalls den Gefahren der See ausgesetzt war.

(2) Wenn jedoch nicht zum vollen Wert versichert war, so ist der Versicherte nur den verhältnismäßigen Teil des versicherten Gegenstands zu abandonnieren verpflichtet.

(3) Die Abandonerklärung ist unwiderruflich.



 



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