§ 872 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 872 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 |
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(Text alte Fassung) § 872 | (Text neue Fassung)§ 872 (aufgehoben) |
Bei einem teilweisen Schaden am Schiff besteht der Schaden in dem nach den §§ 709 und 710 zu ermittelnden Betrag der Ausbesserungskosten, soweit diese die Beschädigungen betreffen, welche dem Versicherer zur Last fallen. |