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Änderung § 874 HGB vom 01.01.2008

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§ 874 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 874 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 874


(Text neue Fassung)

§ 874 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Beginn der Ausbesserung schließt die Ausübung des in § 873 dem Versicherten eingeräumten Rechtes nicht aus, wenn erst später erhebliche Schäden entdeckt werden, die dem Versicherten ohne sein Verschulden unbekannt geblieben waren.

(2) Macht der Versicherte von dem Recht nachträglich Gebrauch, so muß der Versicherer die bereits aufgewendeten Ausbesserungskosten insoweit besonders vergüten, als durch die Ausbesserung bei dem Verkauf des Schiffes ein höherer Erlös erzielt worden ist.