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Änderung § 882 HGB vom 01.01.2008

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§ 882 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 882 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

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§ 882


(Text neue Fassung)

§ 882 (aufgehoben)


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(1) Der Versicherte hat, um den Ersatz eines Schadens fordern zu können, eine Schadensberechnung dem Versicherer mitzuteilen.

(2) Er muß zugleich durch genügende Belege dem Versicherer dartun:

1. sein Interesse;

2. daß der versicherte Gegenstand den Gefahren der See ausgesetzt worden ist;

3. den Unfall, auf den der Anspruch gestützt wird;

4. den Schaden und dessen Umfang.