Änderung § 893 HGB vom 01.01.2008

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§ 893 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 893 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 893


(Text neue Fassung)

§ 893 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Versicherer hat:

1. in Havereifällen zu den für die Rettung, Erhaltung oder Wiederherstellung der versicherten Sache nötigen Ausgaben in Anrechnung auf seine später festzustellende Schuld zwei Drittel des ihm zur Last fallenden Betrags,

2. bei Aufbringung des Schiffes oder der Güter den vollen Betrag der ihm zur Last fallenden Kosten des Reklameprozesses, sowie sie erforderlich werden, vorzuschießen.



 



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