§ 177a HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 177a HGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 177a | |
(Text alte Fassung) 1 Die §§ 125a und 130a gelten auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist, § 130a jedoch mit der Maßgabe, daß anstelle des Absatzes 1 Satz 4 der § 172 Abs. 6 Satz 2 anzuwenden ist. 2 Der in § 125a Abs. 1 Satz 2 für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur für die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft. | (Text neue Fassung) 1 § 125a gilt auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist. 2 Der in § 125a Absatz 1 Satz 2 für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur für die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft. |