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Änderung § 31 HGB vom 01.11.2008

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§ 31 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 31 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026

(Textabschnitt unverändert)

§ 31


(Text alte Fassung)

(1) Eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber sowie die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort ist nach den Vorschriften des § 29 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Das gleiche gilt, wenn die Firma erlischt. Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem in § 14 bezeichneten Wege herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen.

(Text neue Fassung)

(1) Eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort sowie die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift ist nach den Vorschriften des § 29 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) 1 Das gleiche gilt, wenn die Firma erlischt. 2 Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem in § 14 bezeichneten Wege herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen.