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Änderung § 172a HGB vom 01.11.2008

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§ 172a HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 172a HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026

(Textabschnitt unverändert)

§ 172a


(Text alte Fassung)

Bei einer Kommanditgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gelten die §§ 32a, 32b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Gesellschafter oder Mitglieder der persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft sowie die Kommanditisten treten. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)