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Änderung § 342e HGB vom 01.01.2022

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§ 342e HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 342e HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 342e Bußgeldvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 342e (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 342b Abs. 4 Satz 1 der Prüfstelle eine Auskunft nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.