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Änderung § 241a HGB vom 29.05.2009

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§ 241a HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 241a HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 241a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 241a Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars


vorherige Änderung

 


Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 Euro Umsatzerlöse und 50.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)