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Änderung § 282 HGB vom 29.05.2009

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§ 282 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 282 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 282 Abschreibung der Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs


(Text neue Fassung)

§ 282 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs ausgewiesene Beträge sind in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibungen zu tilgen.